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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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CIII
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Inhaltsverzeichnis.

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Begrenzung des Kreises der verletzbaren Rechte einerseits und alsGrundlage für eine Abstufung des Grades der Verantwortlichkeitandererseits (887) .. 885

2. Rechtsverletzung (887). § 823 1 (887). a. Umfafst zunächstdie Verletzung der obersten allgemeinmenschlichen Persönlichkeits-rechte (887). Das Recht auf leibliche Unversehrtheit und auf Frei-heit (888). Subjektive Rechte, nicht blofs Lebensgüter (887). Andereallgemeinmenschliche Persönlichkeitsrechte sind gleichzustellen (888).Insbesondere das Recht auf Ehre (888). Das Recht am eigenenBilde (888). Das Recht an der eigenen Geheimsphäre (883). DieSonderbestimmung des § 824 (888). Schützt nicht blofs das Rechtauf Ehre, sondern in bestimmtem Umfange auch das Recht aufAchtung der persönlichen Fähigkeit zu wirtschaftlicher Betätigung(889). Die Sonderbestimmung des § 825 (889). Der Schutz derGeschlechtsehre überhaupt (890). Die Beseitigung des allgemeinenDeflorationsanspruches (890). b. Die Verletzung des Eigentums (890).

Fälle (890). Gleichstellung eines sonstigen „Rechts“ (891). Ding-liche Rechte (891). Familienrechte (891). Gesetzlich ausgestaltetebesondere Persönlichkeitsrechte (891). Im Leben ausgeprägte Per-sönlichkeitsrechte (891). Das Recht auf Achtung eines bestehendenGewerbebetriebes (892). Der Besitz (892). Relative Rechte (892). DerStreit über die Einbeziehung der Forderungsrechte (892). An sichgehören sie zu den „sonstigen Rechten“ (892). Regelmäfsig aberschliefst ihr Wesen die Verletzung durch Dritte aus (893). DieGewährung von Ersatzanspiüchen wegen Entziehung familienrecht-licher Ansprüche auf Unterhalt oder Dienstleistung beruht aufVerletzung von Personenrecht des Geschädigten (893). Doch ent-behren auch die selbständigen Forderungsrechte nicht jeder Wirk-samkeit gegen Dritte (893). Wer mit ihnen unmittelbar in Berührungkommt, mufs sie achten (893). Deliktische Forderungsverletzungdaher möglich (893). So durch eine auf Grund rechtswirksamenScheines wirksame unbefugte Verfügung (893). Dagegen im heutigenRecht nicht mehr durch Verletzung eines „Rechts zur Sache“ (894).Wohl aber nach Gewerbe- und Gesinderecht durch Vereitelungdes Rechtes auf Dienstleistungen (894). Ferner durch einen denForderungsinhalt verkürzenden Eingriff in die kraft eines For-derungsrechtes ausgeübte gegenständliche Herrschaft (894). End-lich durch eine der Anfeehtuugsgesetzgebung unterworfene Hand-lung, soweit sie deliktische Natur hat (895). 887

3. Gesetzesverletzung (895). § 823 2 (895). Begriff des Schutz-gesetzes (895). Arten der darunter fallenden Rechtsvorschriften(895). Die Zweckbestimmung zum „Schutz eines Anderen“ (895).Auslegung in Theorie und Praxis (895). Zweifel und Unsicherheit (896).Willkürliche Kasuistik (896). Um einen festen Standpunkt zu ge-winnen, ist davon auszugehen, dafs auch hier eine widerrechtlichePrivatrechtsverletzung vorliegen mufs (896). Schutzgesetz ist einezur Sicherung der Privatrechtssphären bestimmte Rechtsnorm (896).

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)