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3 (1917) Schuldrecht
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Inhaltsverzeichnis.

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papiere (878). Schuldverschreibungen auf den Inhaber können einkausales oder abstraktes Schuld versprechen enthalten (878). Un-abhängig hiervon gelten für sie gemeinsame Grundsätze hinsichtlichder Begründung, Übertragung und Geltendmachung der Forderung,die das gemeine Schuldrecht abwandeln (878). Sie sind im Sachen-recht miterörtert (878). Den Schuldinhalt als solchen berührt auchhier nur die den Inhaberpapieren innewohnende skripturrechtlicheKraft (879). Bedeutung der Beschränkung der gegenüber dem In-haber zulässigen Einwendungen bei kausalen und hei abstraktenSchuldverschreibungen auf den Inhaber (879). Akzeptversprechenauf einer auf den Inhaber lautenden Anweisung (879). Garantie-

versprechen des Ausstellers eines Inhaberschecks (879). 876

Drittes Kapitel.

Schuldverhältnisse ans unerlaubten Handlungen.

§ 211. Begriff und Umfang.879

I. Begriff (879). Definition (879). 1. Dem Privatrecht angehörig(880). Gegensatz zum Begriff der strafbaren Handlung (880). Eineunerlaubte Handlung kann straflos, eine Straftat keine unerlaubteHandlung sein (880). Die Verselbständigung des Begriffes der un-erlaubten Handlung eine geschichtliche Errungenschaft (880). Ur-sprüngliches deutsches Recht (880). Fortbildung im Mittelalter (880).Der römische Begriff' der Deliktsobligatiou (881). Das gemeineRecht und die neueren Gesetzbücher (881). 2. Schuldinhalt stetseine Ersatzleistung an den Verletzten (881). Genugtuung oderWiederherstellung (881). 3. Tun oder Unterlassen (881). 4. Wider-rechtliche Privatrechtsverletzung (882). Das Erfordernis der Wider-rechtlichkeit (882). Das Erfordernis der Privatrechtsverletzung (882).Ein rechtmäßiger Eingriff in eine fremde Privatrechtssphäre istniemals unerlaubte Handlung (883). Gründe des Ausschlusses derRechtswidrigkeit (883). Schadensersatzpflicht aus rechtmäßigemEingriff (883). 5. Das subjektive Merkmal der Verantwortlichkeit(884). a. Verursachung (884). b. Verschulden (884). UnverschuldeteVerursachung im deutschen und modernen Recht (884). 6. Der

einheitliche Begriff der unerlaubten Handlung im B.G.B. (885).Einbeziehung von Fällen unverschuldeter Schadensverursachung(885). Anwendungsgebiet der allgemeinen Vorschriften des B.G.B.

über unerlaubte Handlungen (885). 879

II. Umfang (885). Die objektiven Grenzen der deliktischen Tat-bestände (885). 885

1. Überhaupt (885). Deutsches und römisches Recht (886).Gemeines Recht (886). Die neueren Gesetzbücher (886). Sie be-gnügen sich mit dem allgemeinen Begriff der widerrechtlichenSchadenszufügung (886). Das verkünstelte System des B.G.B. (886).Die Unterscheidung von Rechts-, Gesetz- und Sittenverletzung be-ruht auf einem zu engen Begriff des subjektiven Rechts und istinnerlich unhaltbar (887). Sie hat praktische Bedeutung für die

(Pia eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)