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3 (1917) Schuldrecht
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Inhaltsverzeichnis.

Das formgerechte Akzept der auf Geld, Wertpapiere oder anderevertretbare Sachen lautenden schriftlichen Anweisung (872). Zu-standekommen (872). Selbständige Verpflichtungskraft (872). Keineinseitige] - , sondern vertragsmäßiger Verpflichtungsakt (873). Ab-strakter Schuldvertrag (813). Die Verpflichtungskraft des Akzept-versprechens ist gegenüber dem einfachen Schuldversprechen durchdie Verkörperung in einem Wertpapier gesteigert (873). Nur dreiArten von Einwendungen zulässig (873). Erstens solche, die dieGültigkeit der Erklärung betreffen i873). Zweitens solche, die sichaus dem Wortlaut der Urkunde ergeben (873). Drittens solche,die sich unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger richten (874).Kein Rückgriff auf das Kausalverhältnis (874). Ausgenommen denFall der Aufdeckung von arglistigem Verhalten (874). Leistungnur gegen Aushändigung der Urkunde (874). Verjährung (874).c. Übertragung (874). Möglichkeit der Ausschliefsung (874). Sonstdurch schriftliche Erklärung und Übergabe der Urkunde über-tragbar (875). Wirkung der Übertragung vor der Annahme (875).Nach der Annahme (875). 2. Wechselrecht (875). Der gezogeneWechsel als eigenartige Anweisung (875). Das Wechselakzept (875).Hier aber enthält die Anweisung selbst zugleich notwendig einabstraktes Schuldversprechen (875). Desgleichen mangels andererAbrede jedes Indossament (875). 3. Scheckrecht (876). Anweisung,die der Annahmefähigkeit entbehrt, aber den Aussteller und denetwaigen Indossanten papiergemäfs verpflichtet (876). Ihre Be-gebung abstrakter Schuldvertrag (876).

IV. Verkörperung in Wertpapieren (876). Bewirkt sachenrecht-liche Abwandlungen des Schuldrechts, läfst aber den Kern derSchuldverhältnisse unberührt (876). Kann kausale wie abstrakteSchuldversprechen aufnehmen (876). Ist aber in jedem Falle fürdas Verhältnis der Schuld zu ihrem Verpflichtungsgrunde be-deutungsvoll, wenn das Papier skripturrechtliche Kraft besitzt (876).Tragweite bei kausalen und bei abstrakten Wertpapieren (876).1. Rektapapiere (876). Fälle abstrakter Schuldversprechen inRektapapieren (877). Begründung, Übertragung und Geltendmaclinngder Forderung nach besonderen wertpapierrechtlichen Grundsätzen(877). Steigerung der selbständigen Verpflichtungskraft durch dieformale Kraft des Wortlautes der Urkunde (877). Soweit jedochEinwendungen aus dem materiellen Rechtsverhältnis gegen denVersprechensempfänger zulässig bleiben, haften sie an der For-derung selbst (877). 2. Orderpapiere (877). Abstrakte Scliuld-

versprechen in eigenen und gezogenen Wechseln und in Schecks(877). In kaufmännischen Orderanweisungen und Orderverpflich-tungsscheinen (877). Ihr Indossament entbehrt der Verpflich-tungskraft (877). Der Orderverpflichtungsschein kann abstrakt oderkausal sein (877). Verstärkung der Verpflichtungskraft aller ineinem Orderpapier enthaltenen Schuldversprechen durch dieskripturrechtliche Wirkung des Indossaments (877). 3. Inhaber-

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)

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