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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Inhaltsverzeichnis.

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das materielle Recht vorgeht (866). Der Schuldner kann durchAufdeckung des Sachverhalts den Schein seiner Verbindlichkeitentkräften (866). So durch Nachweis der schenkweise erfolgtenErteilung (867). Der Erteilung zum Zweck der Erfüllung einerwegen Verstofses gegen ein Verbotsgesetz oder die guten Sittennichtigen Schuld (867). Der Streit hierüber (867). Das abstrakteVersprechen als solches regelmäfsig nicht nichtig (867). Alleinseine Gültigkeit bewirkt nur rechtswirksamen Schein (867). DurchEntkräftung desselben kann der Schuldner die Abweisung derKlage erzielen (868). Die Berufung der Gegner auf § 817 B.G.B.greift nicht durch (868). Der Schuldner kann aufserdem aus demMangel eines Rechtsgrundes einen Bereicherungsanspruch herleiten

(868) . Er richtet sich auf Befreiung von der Schuld und Heraus-gabe der Schuldurkunde (868). Im Falle eines blofsen Rechts-scheins geht er auf Befreiung von der Scheinverhindlichkeit durchAnerkennung ihrer Nichtigkeit oder doch Klaglosigkeit und Rück-gabe der Schuldurkunde (869). Geltendmachung des Bereicherungs-anspruches im Wege der Iiondiktion (869). Im Wege der Einrede

(869) . Fälle, in denen der Bereicherungsanspruch nach Bewirkungder versprochenen Leistung ausgeschlossen ist (869). 4. Verhältniszur kausalen Verpflichtung (869). Im Zweifel Fortbestand nebender abstrakten Verpflichtung (869). Das Gegenteil kann verabredetwerden (869). Das Anerkenntnis der Schlußrechnung heim Ab-rechnungsgeschäft ist begriffsmäßig Schuldneuerung (869) .... 868

III. Anweisung und Anweisungsakzept (870). 1. Bürgerliches

Recht (870). a. Anweisung (870). Kein Schuldvertrag (870). KeinAuftrag (870). Auch keine Vollmacht, aber ein verwandtes Ge-schäft, das Machtbefugnis zur Rechtsgestaltung verschafft (870). Inihrer reinen Gestalt doppelte Ermächtigung (870). Die schriftlicheAnweisung zur Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderenvertretbaren Sachen im B.G.B. als abstraktes Ermächtigungsgeschäftformalisiert (870). Doppelermächtigung durch Aushändigung derzum Rektapapier erhobenen Urkunde (871). Widerruflichkeit (871).Unabhängigkeit der Wirksamkeit der Ermächtigung von Grundund Zweck der Anweisung (871). Über die schuldrechtlichen Be-ziehungen zwischen den Beteiligten entscheidet das Kausalverhältnis(871). Nur die Anzeigepflicht aus § 789 wurzelt im Anweisungs-recht (871). Aufserdem stellt das Anweisungsrecht die Regeln auf,daß die Leistung hei der Anweisung auf Schuld befreiend wirktund daß Anweisung keine Zahlung ist (871). Im übrigen könnensich aus dem außerhalb des Anweisungsrechts begründeten Schuld-verhältnisse sehr verschiedene Verpflichtungen ergehen (871). Fürden Anweisenden gegenüber dem Anweisungsempfänger und demAngewiesenen (872). Für den Anweisungsempfänger gegenüber demAnweisenden und dem Angewiesenen (872). Für den Angewiesenengegenüber dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (872).b. Anweisungsakzept (872). Anweisungsannahme überhaupt (872).

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)