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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Inhaltsverzeichnis.

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nähme (858). 3. Wechsel eines Gesellschafters (858). Übergang desAnteils (858). Bei bedungenem Einrücken der Erben eines Gesell-schafters (858). Bei vertragsmäfsig ermöglichter Sondernachfolgein die Teilhaberschaft (858). Gesellschaften mit übertragbaren An-

teilen (859). 854

§210. AbstrakteSchuldverträge.859

I. Geschichte (859). Älteres deutsches Recht (859). Schuld-

begründende Kraft des reinen Versprechens (859). Unzulässigkeitdes Einwandes, man habe grundlos versprochen (859). DagegenZurückscblagung der Klage durch Aufdeckung des zugrunde liegen-den Verhältnisses, wenn dieses die Unverbindlichkeit des Ver-sprechens ergibt (859). Schuldbriefe ohne Angabe des Schuld-grundes (860). Römisches Recht (860). Die Stipulation als ab-strakter Verbalkontrakt (860). Veränderung ihres Wesens imJustinianischen Recht (860). Der Streit über die Aufnahme ihrerVerpflichtungskraft in die Schuldurkunde (860). In der mittelalter-lichen Jurisprudenz jedenfalls nicht anerkannt (861). Verneinungder Beweiskraft der cautio indiscreta (861). Mit der Rezeptionauch in Deutschland Sieg der Auffassung, dafs die Verbindlichkeiteines Schuldvertrages grundsätzlich durch die Angabe des materiellenVerpflichtungsgrundes bedingt sei (861). Ebenso in den älterenGesetzbüchern (861). Ausnahmen deutschrechtlicher Herkunft (861).Bewegung zugunsten des abstrakten Schuldvertrages seit der Schriftvon Otto Bahr (861). Durchsetzung in der gemeinrechtlichen Praxis(862). Einflufs auf die Auslegung des preufsisclien Landrechts (862).Neuere Gesetzbücher (862). Das B.G.B. (862). 859

II. Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis (862). 1. Begriffund Wesen (863). Schuldbegründung durch Geben und Nehmeneines reinen Versprechens (863). a. Schuldversprechen (863). Mög-licher Leistungsinhalt (863). Ob im einzelnen Fall die zugrundeliegende causa Vertragsbestandteil sein soll oder nicht, ist Aus-legungsfrage (863). Abhängigmachung von einer Gegenleistung istnicht ausgeschlossen, wenn sie blofse Bedingung sein soll (863).b. Schuldanerkenntnis (864). Mufs konstitutiv gemeint sein (864).Unterschied von negativen Anerkennungsverträgen (864). Vondeklaratorischen Anerkenntnisverträgen (864). Das konstitutiveSchuldanerkenntnis enthält ein selbständiges Leistungsversprechen(864). Ob es vorliegt, ist Auslegungsfrage (865). 2. Form (865).Erfordernis der schriftlichen Erteilung (865). Gerichtliche odernotarielle Beurkundung erforderlich, wenn die zu bewirkendeLeistung ihrem Inhalt nach sie erheischt (865). Überdies stets,wenn es schenkweise erteilt wird (865). Wegfall des Erfordernissesder Schriftform bei der Erteilung auf Grund einer Abrechnung (865).

Bei der Erteilung im Wege des Vergleiches (866). Bei Vollkauf-leuten (866). 3. Wirkung (866). Selbständige Verpflichtungskraft(866). Jedoch unabhängig vom materiellen Verpflichtungsgrundenur rechtswirksamer Schein einer vollgültigen Verbindlichkeit, dem

(Pie eingeklam inerten Zahle« bedeuten die Seitenzahlen.)

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