Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
XCVI
Einzelbild herunterladen
 

XCVI

Inhaltsverzeichnis.

Seite

Verbindlichkeiten (828). Aufträge und Vereinigungen zum Abschlufs

veibotener Börsentermingeschäfte (828). 826

§ 209. Gesellschafts vertrag.828

I. Begriff (828). Für Zwecke beliebiger Art (829). Begrift's-wesentlich ist die Gemeinsamkeit des Zweckes (829). Hierdurchverschieden von allen anderen Schuldverträgen (829). Auch vonden partiarischen Rechtsgeschäften (829). Die Vertragscliliefsendenvereinigen sich miteinander (829). Der Gesellschaftsvertrag istsomit Gemeiuschaftsvertrag (829). Das Schuldverhältnis der Gesell-schafter richtet sich auf Leistungen für und an die Gemeinschaft(830). Darum kein gegenseitiger Vertrag im technischen Sinne (830).

Die Vorschriften des B.G.B. über gegenseitige Verträge niemalsunmittelbar und auch entsprechend höchstens vor Ausführung desVertrages anwendbar (830). Der Gesellschaftsvertrag bleibt aberVertrag (831) Unterschied von dem einseitigen Gesamtakt, dereinen Verein ins Leben ruft (831). Doch wird der Schöpfungsakteines nicht rechtsfähigen Vereins vom B.G.B. in das Rechtsgewanddes Gesellschaftsvertrages gezwungen (831). Der heutige Gesell-schaftsvertrag ist aber kein reiner Schuldvertrag, sondern zugleichpersonenrechtlicher Vertrag (831) .. 828

II. Geschichte (831). Römisches Recht (831). Konsensualkontraktmit rein schuldrechtlichen Wirkungen (831). Deutsches Recht (832).Vertragsmäfsige Gesellschaften mit personenrechtlichem Gehalt(832).Gesamte Hand (832). Handelsgesellschaften (832). Rezeption desrömischen Sozietätsrechtes (832). Sieg desselben im bürgerlichenRecht, während das Handelsgesellschaftsrecht die germanischenGrundgedanken wahrte (833). Auch in den neueren GesetzbüchernFesthalten am römischen Sozietätsbegriff (833). Anders nur impreufsischen Landrecht (833). Verschärfung des Gegensatzeszwischen Handelsrecht und bürgerlichem Recht durch das A.D.II.G.B.

(833). Endliche Verpflanzung des Prinzips der gesamten Hand indas Gesellschaftsrecht des bürgerlichen Rechts durch das B.G.B.

(833) . Annäherung zwischen dem bürgerlichen Gesellschaftsrechtund dem Handelsgesellschaftsrecht des neuen Il.G.B. (834). Be-deutung der fortbestehenden Unterschiede (834). Elastizität derGesellschaft des B.G.B. (8 ;4). Möglichkeit des vertragsmäfsigenAusbaues nach dem Vorbilde der Handelsgesellschaft (834). An-passung an das Vereinsrecht (834). Aber auch Möglichkeit derWegbedingung der gesamten Hand und des Gesellschaftsvermögcns

(834) . Stille Gesellschaft im bürgerlichen Recht (834). Hier nur

die schuldrechtliche Seite des Ge^ellschaftsvertrages und ihr Ver-hältnis zu seinen personenrechtlichen und sachenreclitlichen Wir-kungen darzustellen (835). 831

III. Vertragsschlufs (835). Formfreiheit (835). Zugleich mit demSchuldverhältnis entsteht regelmäfsig die personenreclitliche Gemein-schaft und ein Gesellschaftsvermögen (835). Die Forderungen auf ver-sprochene Beiträge gehören bereits zum Gesellschaftsvermögen (835) 835

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)