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3 (1917) Schuldrecht
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Inhaltsverzeichnis.

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Recht (818). Vielfach auch in Partikularrechten (818). Im preußi-schen Landrecht Annäherung des Wettrechts an das Spielrecht (819).Gleichstellung der Wette mit dem Spiel in den anderen Gesetz-büchern (819). So auch im B.G.B. (819). 3. Geltendes Recht (819).

Nur noch strafrechtliche Bedeutung des Unterschiedes zwischenWette und Spiel (819). Die Wettschuld als haftungslose Schuld (819).Nichtigkeit und Anfechtbarkeit (819).814

IV. Lotterie (819). Begriff und Wesen der Geldlotterie (820).

Der Lotterievertrag an sich ein Spielvertrag (820). Entwicklungeines Ausnahmerechts für staatlich veranstaltete oder konzessionierteLotterien (820). Einschränkungen im preußischen Land: echt (820).Vollwirksamkeit nach B.G.B. (821). Rechte und Pflichten desUnternehmers (821). Vertragsschlufs durch Losverkauf (821). Beider Klassenlotterie (821). Das rechtliche Wesen der heutigenLotterielose (821). Die sich anschliefsenden Verträge der Spielermiteinander und mit Dritten (822). Die Lotterieverbote (822).Privatrechtliche Nichtigkeit der gegen das Verbot der Veranstaltungöffentlicher Lotterien verstofsenden Lotterieverträge (822). Dagegenkeine Einwirkung der landesgesetzlichen Verbote des Spielens in .auswärtigen Lotterien auf die privatrechtliche Gültigkeit derLotterieverträge (822). Anwendung des gewöhnlichen Spielrechtsauf nicht öffentliche Lotterien in geschlossenen Kreisen (828).Prämienanleihen mit Losziehung (823). 819

V. Ausspielvertrag (823). Begriff (823). Im Falle der Feststellungder Gewinne durch Losziehung dem Begriff der Lotterie im weiterenSinne unterstellt (823). Möglich auch anders geartetes Spiel-verfahren (824). Gleichstellung mit dem Lotterievertrage im B.G.B.

(824). Die Bestimmung des Str.G.B. § 286 (824). Besonderheit in-folge der Einschliefsung eines Sachkaufs (824). Die juristischeGestalt des Sachkaufs (825). Der Vertrag im Ganzen bleibt Spiel-vertrag (825). Inbezug auf die vom Unternehmer an den Gewinner

zu bewirkende Sachleistung aber gilt Kaufrecht (825). 823

VI. Differenzgeschäft (326). Spielvertrag im Gewände einesLieferungskaufes von Waren oder Wertpapieren (826). Anwendungdes Spielrechts in der gerichtlichen Praxis (826). GesetzlicheFixierung in § 764 B.G.B. (826). Einschränkung des Anwendungs-gebiets des bürgerlichen Rechts durch das Sonderrecht derBörsentermingeschäfte (826). Abschneidung des Spieleinwan desbei den privilegierten Börsentermingeschäften für den Vertrags-teil, für den das Geschäft verbindlich ist (827). Aus unverbind-lichen Börsentermingeschäften entsteht immer nur eine unvoll-kommene Schuld, die zum Teil einer Spielschuld vollkommengleichgestellt ist, zum Teil noch schwächere Wirkungen hat, zumTeil aber stärkere Wirkungen äufsert (827). Fälle, in denen für dieErhebung des Spieleinwandes aus dem B.G.B. Raum bleibt (827).

Der ähnliche Einwand aus § 68 Bors.Ges. (828). Die zur Er-füllung klagloser Börsentermingeschäftsschulden eingegangenen

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)