Inhaltsverzeichnis.
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IV. Verpflichtungen der Gesellschafter (835). Sie sind alsEinzelne zu Leistungen an die Gemeinschaft verpflichtet, derenBewirkung an die Gemeinschaft jeder andere Gesellschafterfordernkann (835). Die geschuldete Sorgfalt (836). Die Förderung desgemeinsamen Zwecks durch Tun oder Unterlassen (836). DieBeitragspflicht (836). Arten der Beiträge (836). Einlagen (836).Arbeitsleistung (836). Vergemeinschaftung von Gegenständen derSubstanz nach (836). Vergemeinschaftung nur dem Gebrauch nach(837). Geschäftsführungspflicht (837). Einzelverpflichtungen aus
der Geschäftsführung (837). 835
V. Forderungsrechte der Gesellschafter (837). Neben den For-derungsrechten auf Leistung an die Gemeinschaft stehen den ein-zelnen Gesellschaftern Forderungsrechte gegen die Gemeinschaft zu
(837) . Recht auf Geschäftsführung (837). Einzelansprüche aus er-folgter Geschäftsführung (837). Kontrollrecht des von der Ge-schäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafters (838). Anspruchauf einen Gewinnanteil (838). Verhältnis zum Anteil am Verlust
(838) . Gewinnverteilung (838). Möglichkeit der Ausschliefsungjedes Anspruchs auf Gewinnanteil (839). Gebrauchs- oder Nutzungs-rechte an gemeinschaftlichen Gegenständen (839). Anwartschaft-licker Anspruch auf einen Auseinandersetzungsanteil (839). Auchdieser Anspruch kann wegbedungen werden (839). Unübertragbar-keit der Ansprüche (839). Die gesetzlichen Ausnahmen (839). . . 837
VI. Gemeinschaft (840). Kein Schuldverhältnis (840). Personen-
einheit kraft vertragsmäfsiger Verbundenheit (840). Willensbildungdurch Bescklufsfassung (840). Gemeinschaftliches Handeln durchGeschäftsführung (840). Gesetzliche Regeln über Beschlufsfassungund Geschäftsführung (840). Nach aufsen handlungsfähige Gemein-schaft (841). Gesellschaftliche Vertretungsmacht (841). BeliebigeAusgestaltung durch den Gesellschaftsvertrag (842). 840
VII. Gesellschaftsvermögen (842). Sachenrechtliches Gebilde
(842) . Sondervermögen (842). Umfang (842). Beständige Einheitim Wechsel seiner Bestandteile (842). Relative Geschlossenheitgegenüber dem sonstigen Vermögen der Teilhaber (842). Auf-rechnung (843). Gläubigerzugriff (843). Anteile der Gesellschafter
(843) . Mögliche Ungleichheit (843). Die Anteile am Ganzen (843).
Ihre Pfändbarkeit (843). Ihr sonderrechtlicher Gehalt (844). DieAnteile an den einzelnen Gegenständen (844). Ihre Unpfändbarkeit
(844) . Ein sonderrechtlicher Gehalt eignet ihnen überhaupt nurfür den Fall der Auflösung der Gesellschaft (844). Bei Bestanddes Gesellschaftsvermögens wirkungslos (844). Die zum Gesell-schaftsvermögen gehörigen Rechte können nur gemeinschaftlichoder für die Gemeinschaft geltend gemacht werden (844). Ins-besondere ist auf Forderungen § 432 B.G.B. unanwendbar (844) . 842
VIII. Gesellschaftsschulden (845). Der Begriff von Gesellschafts-schulden bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anzuerkennen
(845) . Vollständig durchgeführt im Verhältnis der Gesellschafter
(Die eingeklammorten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)
Rinding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III.
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