XCIV
Inhaltsverzeichnis.
Seih-
II. Spielvertrag (806). 1. Spiel und Spielvertrag (806). Wesendes Spiels (806). Wesen des Spielvertrages (806). Tritt als Schuld-vertrag in das Recht ein, sobald er Gewinn und Verlust mit ver-mögensrechtlichen Folgen ausstattet (807). Das Verhältnis derGewinnahsicht zu dem Unterhaltungszweck (807). 2. Geschichte (807).Ursprüngliche Vollwirksamkeit im deutschen Recht (807). Artender Haftungsbegründung (807). Im Sachsenspiegel nur die Ver-erblichkeit der Spielschuld verneint (808). Einschränkungen seitdem 13. Jahrhundert (808). Versagung der Klage (808). Beschrän-kungen der Selbsthilfe (808). Polizeiliche Verbote und Straf-drohungen (809). Doch blieb die Spielschuld stets erfüllbare Schuld(809). Selbst bei verbotenen Spielen (809). Römisches Recht (809).
Im Leben nicht durchgesetzt (809). Spielschulden blieben „Ehren-schulden“ (809). Erweiterung des Begriffes der erlaubten Spiele,aber gewohnheitsrechtliche Versagung der Klage (810). Anderer-seits mehr und mehr Ausschaltung der Rückforderungsklage ausdem gemeinen Recht (810). Die neuere Gesetzgebung (810). Über-wiegend deutschrechtlich (810). 3. Geltendes Recht (811). B.G.B.
§ 762 (811). Keine „Verbindlichkeit“ aus Spiel (811). Das bedeutetdie Versagung jedes Erfüllungszwanges (811). Gleichstellung jederzum Zwecke der Erfüllung einer Spielschuld eingegangenen neuenSchuld mit der Spielschuld (811). Keine Rückforderung des aufSpielschuld Geleisteten (811). Dies bedeutet Anerkennung auchder haftungslosen Schuld als Schuld (811). Innere Gründe hierfür(812). Arten der wirksamen Schulderfüllung (812). Vorausleistung(812). Hinterlegung (812). Hingabe an Erfüllungsstatt (812). Ver-tragsmäfsige Aufiechnung (812). Bei Kontokurrentverhältnis (812).Erfüllbarkeit der zum Zweck der Erfüllung eingegangenen neuenSchuld (813). Jedoch Rückforderung aus anderen Gründen zu-lässig (813). Wegen Nichtigkeit des Spielvertrages (813). BeiVerbotsgesetz (813). Aus Gründen des Spielrechts (813). Verträgezur Beförderung des Spiels (813). Spieldarlehen (813). Aufträge,Dienstverträge und Gesellschaftsverträge zu Spielzwecken (814). . 806
III. Wette (814). 1. Begriff (814). Unterschied des Wettvertragesvom Spielvertrage (815). Liegt im Zweck (815). Entscheidungeines Meinungskampfes (815). Bedeutung des Wettverlustes unddes Wettgewinnes (814). Ungleiche Wetten (815). Halbe Wetten(816). Wetten in Form einer Auslobung (816). Spielwetten (816).Wetten über den Ausgang eines Spiels (816). Wetten bei Pferde-rennen (816). 2. Geschichte (817). Im alten deutschen Recht voll-wirksamer Schuldvertrag (817). Einsatz des gewagten Gutes alsPfand (817). Andere Formen der Haftungsbegründung (817). Er-haltung der Klagbarkeit der Wette trotz Klagloserklärung desSpiels (818). Ausnahmen für Überwetten und Afterwetten (818).
In den Quellen des späteren M.A. Neigung zur Gleichstellung vonSpiel und Wette (818). Nach der Rezeption auf Grund des römi-schen Rechts Anerkennung der Klagbarkeit der Wette im gemeinen
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)