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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Inhaltsverzeichnis.

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8. Zeitablauf' (787). Bei der auf bestimmte Zeit eingegangenenBürgschaft (787). Wahrung der Bürgenhaftung durch unverzüg-liche Geltendmachung bei der Bürgschaft für eine bestehende Ver-bindlichkeit (787). Sofortiges Erlöschen bei der Bürgschaft füreine künftige Verbindlichkeit (787). Bei der Bürgschaft auf un-bestimmte Zeit (788). Bas B.G.B. kennt nicht die in anderen Ge-setzen vorgesehene Befreiung des Bürgen durch nicht rechtzeitigeBetreibung der Hauptschuld (788). Vertragsmäßig kann demBürgen ein Kündigungsrecht eingeräumt sein (788). Als vereinbartanzunehmen hei der Kreditbürgschaft und sonstiger zeitlich un-beschränkter Bürgschaftsübernahme für künftige Verbindlichkeiten(788). Auch sonst aus -wichtigem Grunde (789). 4. Tod (789). Toddes Bürgen (789). Unvererblichkeit der Bürgschaft nach älteremdeutschen Recht (789). Entwicklung ihrer Vererblichkeit (789).

Reste des älteren Rechts (789). Tod des Ilauptschuldners (789).

Das Verhältnis, wenn der Bürge zugleich Erbe ist (789). 786

IX. Mitbürgen (790). Haftungsgemeinschaft zur gesamten Handim älteren deutschen Recht (790). Verschiedene Ausgestaltung (790).Aufnahme des römischen beneficium divisionis (790). Deutschrecht-liche Form der Teilhaftung mit dahinterstehender Solidarhaftungin Partikularrechten (790). Im übrigen Begünstigung der Solidar-haftung (791). Abschaffung der Teilungseinrede in den neuerenGesetzbüchern (791). Das Recht des B.G.B. (791). Ausgleichungs-

anspruch (791). 790

X. Kreditauftrag (791). Entwicklung in Anlehnung an das römischemandatuni qualificatum (791). Besonderes aus Auftrag und Bürg-schaft gemischtes Rechtsgeschäft (792). Unterschied vom Kredit-brief (792). 791

§ 207. Selbständige Sicherungs Verträge .798

1. Überhaupt (793). Begriff und Arten (793). 793

II. Garantievertrag (793). Begriff (793). Formfrei (793), Über-nahme des Risikos eines Unternehmens (793). Ertragsgarantie (794).Garantiefonds für ein Ausstellungsunternehmen (794). Einkommens-garantie (794). Übernahme der Gefahr eines Forderungsausfalles

(794) . Unterschied vom Bürgschaftsvertrage (794). Garantie für

das Erfolgen einer nicht geschuldeten Leistung (795). 793

III. Versicherungsvertrag (795). Zwiefache geschichtliche Wurzel

(795) . Versicherung auf Gegenseitigkeit und gegen Prämie (795).Ausbildung der durchaus eigenartigen Natur dieses Vertrages (795).Abstreifung jeder Verwandtschaft mit den Glücksverträgen (795).

Der Versicherungsvertrag richtet sich auf Übernahme eines Risikosgegen Entgelt und ist ein gegenseitiger Schuldvertrag (795). Beider Versicherung gegen Prämie individualrechtlicher Schuld-vertrag (795). Bei der Versicherung auf Gegenseitigkeit genossen-schaftsrechtlicher Schuldvertrag (796). Die vom Versicherungs-nehmer geschuldete Vergütung (796). Die vom Versicherer bei

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)