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Sonst Haftung für die Hauptschuld in ihrem vollen jeweiligen Be-stände (778). Abminderungen der Hauptschuld (778). Erweiterungen
(779) . Kosten der Kündigung und Beitreibung (779). Jedoch keineHaftung aus nachträglicher rechtsgeschäftlicher Erweiterung (779).Rechtskräftiges Urteil (779). Geltendmachung der dem Haupt-schuldner zustehenden Einrede (779). Kein Verlust durch Verzicht
(780) . Ausnahmen (780). Eigene aufschiebende Einrede des Bürgen,solange die Hauptschuld durch Anfechtung vernichtet oder durchAufrechnung getilgt werden kann (780). Die Verfügung über dieHauptschuld allein dem Schuldner Vorbehalten (780). Da sie aberzugleich über den Bestand oder Nichtbestand der Bürgschaft ent-scheidet, bis dahin verzögerliche Einrede (780). In Ansehung derAufrechnung steht die Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers der
des Schuldners gleich (781). Anwendung in analogen Fällen (781). 778
VI. Einrede der Vorausklage (781). Vorbild des römischen
beneficium excussionis (781). Erfolglose Zwangsvollstreckung gegenden Schuldner erforderlich (782). Nähere Bestimmung bei Geld-forderungen (782). Wegfall der Einrede bei wesentlicher Er-schwerung der Rechtsverfolgung oder Aussichtslosigkeit der Zwangs-vollstreckung (782). Bei blofser Schadlosbürgschaft Nachweis er-littenen Ausfalls (782). Primäre Haftung des selbstschuldnerischenBürgen (782). Übliche Eingehungsformen (782). Auffassung alsVerzicht auf die Einrede der Vorausklage (783). GesetzlicherEintritt bei der handelsrechtlichen Bürgschaft und der Bürgschafts-leistung für Zwangsvergleich (783). 781
VII. Rückgriff (783). 1. Erstattungsanspruch des Bürgen gegenden Schuldner (783). Behufs Durchführung desselben Erwerb derForderung des befriedigten Gläubigers (784). Umbildung des römi-schen beneficium cedendarum actionum in der gemeinrechtlichenPraxis (784). Rückkehr zum deutschen Recht in den Gesetzbüchern(784). Übergang der Forderung von Rechts wegen nach B.G.B. (784).
Kann jedoch nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemachtwerden (784). Unveränderter Fortbestand der Hauptforderung fürden Bürgen (784). Einwendungen aus dem Kausalverhältnis (785).Daher auch aus dem Mangel eines Erstattungsanspruches (785).Andererseits ist das Rückgriffsrecht des Bürgen unabhängig vomForderungsübergang (785). 2. Befreiungsanspruch kraft vorzeitigenRückgriffsrechtes bei dringender Gefahr, statt des Hauptschuldnersleisten zu müssen (785). Fälle (785). Jedoch nach B.G.B. nur fürden Bürgen, der die Rechte eines Beauftragten gegen den Schuldnerhat (785). Bei noch nicht fälliger Schuld genügt Sicherheits-leistung (786). 786
VIII. Beendigung (786). 1. Untergang der Hauptschuld (786).
2. Verhalten des Gläubigers (786). Die dem Gläubiger vielfach auf-erlegte „Diligenzpfiicht“ (786). Im B.G.B. nur das Aufgeben einesSicherungsrechtes seitens des Gläubigers als Befreiungsgrund fürden Bürgen anerkannt (786). Abhilfe in anderen Fällen (787).
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)