Inhaltsverzeichnis.
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Vermögensbürgschaft (770). Für eigene oder fremde Schuld (770).Spätere Einschränkung auf Haftungsübernahme für fremde Schuld(771). Der Bürge kein Schuldner (771). Der Schuldner demGläubiger nicht haftbar (771). Dagegen haftet er dem Bürgen (771).
Der hei den einzelnen Stämmen in verschiedener Weise aus-gestaltete Verbürgungsformalismus verschafft stets dem Bürgenein Zugriftsrecht gegen den Schuldner (771). 2. Jüngeres mittel-alterliches Recht (772). Wirksamwerden der Haftung des Schuldnersgegenüber dem Gläubiger (772). Zunächst nur subsidiär (772).
Dann primär, jedoch so, dafs der Bürge frei wird, wenn derGläubiger sich an den Schuldner hält (772). Weiterhin neben demBürgen (772). Endlich vor dem Bürgen, wenn dieser sich nichtzu gesamter Hand mit dem Schuldner oder als Selbstschuldnerverpflichtet hat (772). Andererseits wurde der Bürge zugleich zueinem Schuldner (773). Zuerst bei der Bürgschaft für persönlicheHandlungen (773). Dann auch bei der Verbürgung von Sach- undGeldschulden (773). Inhalt seines Schuldversprechens (773). Er-haltung seines Rückgriffsrechts (773). 3. Seit der Rezeption (773)Umbildung der römischen fidejussio zum formfreien Schuldvertrage
(773) . Das constitutum debiti alieni (773). Das mandatum quali-ficatum (773). Durchsetzung deutschrechtlicher Abweichungen inder gemeinrechtlichen Praxis (774). In den Partikularrechten (774).
In den Gesetzbüchern (774). 770
III. Begriff (774). Primärer Inhalt Haftungsübernahme für fremdeSchuld (774). Schliefst eine entsprechende Schuld des Bürgen ein
(774) . Sie richtet sich auf Verschaffung der Erfüllung für den
Fall der Nichterfüllung seitens des Hauptschulduers mittels eigenerLeistung (775). Die Bürgschaftsschuld keineswegs identisch mitder Hauptschuld (775). Auch nicht bei selbstschuldnerischer Bürg-schaft (775). Die Schadlosbüigschaft als echte Bürgschaft (775).Begriffsnotwendig akzessorisches Schuldveiliältnis (775). DieHauptschuld kann haftuugslos sein (775). Oder bedingte odermögliche künftige Schuld (775). Nachbürgschaft (776). Rückbürg-schaft (776). Dagegen keine Bürgschaft für eine vom Dritten nichtgeschuldete Leistung (776). Hier nur Garantievertrag möglich (776).Trotzdem ist die Bürgschaft ein besonderes Schuldverhältnis, daseigenartiger Schicksale fähig ist (776). Die lilofse Nebeuabrededer Gewährleistung für eine verkaufte Forderung keine Bürg-schaft (777). Ebensowenig die Delkrederehaftung des Ivommis-sionäts (777). Möglichkeit einer Vergütung für das vom Bürgeni'ibei nommene Risiko (777). 774
IV. Abschluß (777). Zwischen Bürgen und Gläubiger ohne Mit-
wirkung des Schuldners (777). Schriftform (777). Erfordernisseder Verbürgungsui künde (777). Mündliche Nebenabreden (778).Heilung des Formmangels (778). Formfreiheit der handelsrecht-lichen Bürgschaft (778). 777
V. Umfang der Haftung (778). Einschränkungen möglich (778).
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)