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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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LXXXIX
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Inhaltsverzeichnis.

LXXXIX

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VII. Beendigung (763). 1. Zeitablauf (763). Bei bestimmter Zeit-dauer (763). Bei unbestimmter Zeitdauer (763). Kündigung (763).

2. Untergang des Werkes (763). Beiderseitige Ansprüche aufAufrechterhaltung des Vertrages für ein im Wesentlichen überein-stimmendes neues Werk (763). 3. Tod des Verfassers vor Voll-endung des Werkes (764). Rechtsstellung seiner Erben (764). Auf-rechthaltung des Vertrages durch den Verleger für einen ab-gelieferten Teil des Werkes (764). 4. Rücktrittsrechte (764). Ver-mengung mit Kündigungsrechten (764). Beschränkung der Rück-trittswirkungen auf die Zukunft bei bereits erfolgter Teilerfüllung(765). a. Rücktrittsrecht des Verlegers (765). Wenn das Werknicht rechtzeitig abgeliefert wird oder nicht von vertragsmäßigerBeschaffenheit ist (765). Wahlrecht zwischen Rücktritt, Bestehenauf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung (765).Fristsetzung zur Nachlieferung oder Mängelbeseitigung (765p Fälleder Zulässigkeit sofortigen Rücktritts (766). b. Rücktrittsrecht desVerlaggebers (766). Wegen Unterbleibens der vertragsmäfsigenVervielfältigung und Verbreitung (766). Bis zum Beginn der Ver-vielfältigung wegen veränderter Umstände (766). Im Falle derNichtveranstaltung einer neuen Auflage (766). 5. Konkurs des

Verlegers (766). 763

VIII. Verwandte Verträge (767). Der Verlagsvertrag kann dasVerlagsrecht und die Verlagspflicht auf eine bestimmte Art derVervielfältigung und Verbreitung beschränken (767). Üblich beimKunstverlage (767). Dagegen liegt kein Verlagsvertrag vor, wennder Verleger nur berechtigt, nicht verpflichtet sein soll, die frag-lichen urheberrechtlichen Befugnisse für eigene Rechnung aus-zuüben (767). Besonders bei lilofser Lizenz (767). Möglicherweiseaber auch bei bloßer Lizenz ein verwandter Vertrag (767). KeineVerlagsgescbäfte sind die Aufführungsverträge (767). Jedoch demVerlagsvertrage verwandt, falls ausschliefsliches Recht eingeräumtund Aufführungspflicht begründet wird (768). Bei Gewährung einesAufführungsrechtes ohne Aufführungspflicht bloßer Rechtsüber-tragungsvertrag (768). Ähnliche Verträge hinsichtlich anderer Artender Wiedergabe (768). Die auf Ausnutzung des Erfinderrechts ge-richteten Verträge (768). Auch sie können sich dem Typus desVerlagsvertrages nähern (768). Meist jedoch als Lizenzverträge

blofse Rechtsübertragungsverträge (768). 767

206. Bürgschaft.769

I. Überhaupt (769). Gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Be-

gründung des Bürgschaftsverhältnisses (769). Die rechtsgeschäft-liche Begründung erfolgt durch einen eigenartigen Schuldvertrag(770). Der Bürgschaftsvertrag ist ein verselbständigter akzessori-scher Sicherungsvertrag (170). Andere akzessorische Sicherungs-verträge (770). 769

II. Geschichte (770). 1. Älteres deutsches Recht (770). ReinesHaftungsgeschäft (770). Geiselschaft (770) Leibbürgschaft (770).

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)