LXXXVI
Inhaltsverzeichnis.
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Gefahr für das dauernde Schuldverhältnis die gleichen Regeln wieheim Darlehen (737). Dagegen bleiben für die Beendigung desSchuldverhältnisses die Regeln des Verwahrungsvertrages mafs-gebend (737). Der wichtigste Anwendungsfall die Hinterlegungvon Geld (738). Das Depositengeschäft des Bankverkehres (738).Steigerung der Annäherung an das Darlehen durch Zins- undKündigungsabreden (738). Für die innere Natur bleibt der Ver-wahrungszweck mafsgebend (738). Der unregelmäfsige Verwahrungs-vertrag in Ansehung von Wertpapieren (739). Formvorschriftendes B.G.B. und des Depotgesetzes (739). Summendepot (739).
Sammeldepot (739). Sammellagergeschäft (740). 737
VI. Einbringung von Sachen bei Gastwirten (740). Geschicht-liche Entwicklung (740). Voraussetzungen des besonderen Haftungs-Verhältnisses (740). Der eine Teil mufs ein Gastwirt sein, der ge-werbsmäfsig Fremde beherbergt (740). Grenzstreitigkeiten (740).
Der andere Teil muls im Betriebe dieses Gewerbes als Gast auf-genommen sein (741). Die Aufnahmeerklärung genügt, wenn auchder Aufnahmevertrag nicht zustande kommt (741). Die Sachenmüssen eingebracht sein (741). Beginn und Ende der Haftung (741).Einbringung fremder Sachen (742). Der Haftungsgrund (742). Dieverschiedenen Theorien (742). Die Annahme einer gesetzlichenVerpflichtung ist unbefriedigend (742). Der Geschichte und derLebensauffassung entspricht die Herleitung der gesteigerten Haftungaus vertragsmäfsiger Übernahme (743). Der Vertrag ist weder einselbständiger „Gastschaftsvertrag“, noch ein blofser Bestandteildes Beherbergungsvertrages (742). Vielmehr ein mit dem Be-herbergungsvertrage verbundener, aber der Verselbständigungfähiger Nebenvertrag (743). Dieser Sondervertrag hat die Merk-male eines eigenartigen Verwahrungsvertrages (743). Geschäfts-unfähige Reisende (743). Die Haftung kann ganz oder teilweisewegbedungen werden (744). Keine Ausschliefsung durch einseitigeErklärung des Gastwirts (744). Umfang der Haftung (744). Ein-stehen für die Betriebsgefahr (744). Schranken (744). DieHaftungsgrenze bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (744).
Fälle, in denen die Haftungsgrenze wegfällt (744). Erlöschen desAnspruches des Gastes durch Nichtanzeige (745). Keine Er-streckung auf Stallwirte (745). Das gesetzliche Pfandrecht des
Gastwirts (745). 740
§ 205. Verlagsvertrag.746
I. Geschichte (746). Entwicklung im Zusammenhang mit derAusbildung des Urheberrechts (746). Buchverlag (746). Musikalien-verlag (746). Kunstverlag (746). Gewohnheitsrechtliche Aus-gestaltung des Rechtes des Verlagsvertrages (746). Die Gesetz-bücher (746). Vorbehalt des B.G.B. für das Landesrecht (746).Reichsgesetzliche Regelung durch das Gesetz vom 19 Juni 1901(747). Gilt nicht für den Kunstverlag (747). Der Verlagsvertrag
(Die eingeklarmnerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)