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3 (1917) Schuldrecht
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LXXXV
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Inhaltsverzeichnis.

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Seit«

betvahrung mufs als selbständige Verpflichtung übernommen sein(731). Auf die aus Schuldverträgen mit anderem Hauptzweck ent-springende Nebenverpflichtung zur Sachbewahrung sind die Regelnüber den Verwahrungsvertrag nicht anwendbar (731). Dagegenwird der Begriff des Verwabrungsvertrages durch Nebenverpflich-tungen zu sonstiger Tätigkeit nicht ausgeschlossen (731). „Depot-geschäfte“ des Handelsrechts (731). Das handelsrechtliche „Lager-geschäft“ (732). Besondere Behandlung der „Sequestration“ imgemeinen Recht und in den Gesetzbüchern (732). Gleichartige undverwandte Fälle (732). Im heutigen deutschen Recht gelten heivertragsmäfsiger Übernahme die Regeln über den Verwahrungs-vertrag mit den sich aus dem Hinterlegungszw r eck ergebendenAbwandlungen (732). Dagegen bei gerichtlicher Bestellung einesVerwahrers die Vorschriften des öffentlichen Rechts (733). Öff'ent-lichrechtlicher Natur ist auch das Schuldverhältnis aus Hinter-legung behufs Sicherheitsleistung oder Schuldtilgung (733). 4. Grund-stücksverwahrung (733). Im preußischen und österreichischenRecht in den Verwahrungsvertrag einbezogen (733). Der Ver-wahrungsvertrag des B.G.B. ist auf bewegliche Sachen be-schränkt (733). 727

II. Verpflichtungen des Verwahrers (733). 1. Aufbewahrungs-

pflicht (733). Im Zweifel persönlich zu erfüllen (733). Gebunden-heit an die vereinbarte Art der Aufbewahrung und zulässige Ab-weichungen (733). Im übrigen Bestimmung von Ort und Art derAufbewahrung nach Treu und Glauben (734). Mangels besondererGestattung kein Gebrauchsrecht (734). Das Mafs der geschuldetenSorgfalt bei unentgeltlicher und bei entgeltlicher Verwahrung (734).

Bei gestatteter Hinterlegung hei einem Dritten (734). Keine Gefahr-tragung (734). 2. Rückgabepflicht (735). Zuwachs (735). Leistungs-art (735). Holschuld (735). 733

III. Verpflichtungen des Hinterlegers (735). 1. Ersatzpflichten

(735). Aufwendungen (735). Haftung für den aus der Beschaffen-heit der Sache entstehenden Schaden (735). 2. Vergütungspflicht(735). Fälligkeit und Teilvergütung (735). 3. Rücknahmepflicht (736).Leistungsverzug (736). 735

IV. Beendigung (736). Zeitablauf (736). Sonst fristlose Kün-

digung jedes Teils zulässig (736). Auch bei bestimmter Zeit kannder Hinterleger nach Belieben, der Verwahrer aus einem wichtigenGrunde fristlos kündigen (736). Abweichende Vereinbarungen (736).Gesetzliche Regeln beim Lagergeschäft (736). Begriffliche Unter-scheidung der Kündigung von der Rückforderung oder demVerlangen der Rücknahme (736). 736

V. Unregelmäfsiger Verwahrungsvertrag (737). Begriff (737).Übergang des regelmäfsigen Verwahrungsvertrages in einen un-regelmäfsigen kraft gestatteter Aneignung (737). Streit über dieNatur (737). Es liegt ein besonders gearteter Verwahrungsvertragvor (737). Doch gelten infolge des Überganges von Eigentum und

(Die eingeklaromorton Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)