Inhalts Verzeichnis.
LXXXVII
Seite
ist meist Handelsgeschäft, gehört aber grundsätzlich dem bürger-lichen Hechte an (747). 746
II. Begriff und Wesen (747). Begriffliche Merkmale (747).
1. Der Verlagsvertrag als Arbeitsvertrag (748). a. Arbeitsleistungdes Verlegers (748). Seine Verpflichtung zur Vervielfältigung undVerbreitung des Geisteswerkes ist begriflfswesentlich (748). Dochist der Vertrag für ihn weder Dienstvertrag noch Werkvertrag(748). b. Arbeitsleistung des Verlaggebers (748). MöglicherweiseVerpflichtung zur Herstellung des Geisteswerkes (748). Doch istauch für ihn der Vertrag weder Dienstvertrag noch Werkvertrag
(748) . Seine Arbeitsverpfiichtung ist nicht begriffswesentlich, dasie wegfällt, wenn er ein fertiges Werk in Verlag gibt (748).
2. Verlagsvertrag und Verlagsrecht (748). Der echte Verlagsvertrag
ist zugleich Rechtsübertragungsvertrag, da er auf Übertragungeines aus dem Urheberrecht abgezweigten Verlagsrechtes zielt (748).Verpflichtung zur Verschaffung des Verlagsrechts (749). Als Ab-arten des Verlagsvertrages sind jedoch unechte Verlags vertragegeregelt, bei denen ein Verlagsrecht nicht verschafft werden kannoder soll (749). Das typische Wesen des Verlagsvertrages kannaus ihnen nicht erkannt werden (749). 3. Wesen (749). Eigen-
artiger Vertrag (749). Die verschiedenen Konstruktionsversuche
(749) . Erklärungen des dem Verleger zustehenden Gebrauchs-rechtes am Geisteswerk (749). Heranziehung des Begriffs des Ge-sellschaftsvertrages (750). Werkvertragstheorien (750). Das eigen-artige Wesen des typischen Verlagsvertrages kann nur aus demZusammenhänge des Schuldinhaltes mit der Spaltung des Ur-heberrechts am Geisteswerk begriffen werden (750). Der Vertrags-zweck des Verfassers (751). Der Vertragszweck des Verlegers (751).
Auf der demgemäfs vollzogenen Zerlegung der urheberrechtlichenBefugnisse beruht das diesem Schuldvertrage immanente personen-rechtliche Element (751). Gegenseitiges persönliches Vertrauen(751). Zuletzt eine Fülle nicht erzwingbarer Verpflichtungen aufGrund beiderseitiger Treuepflicht (751). 4. Sonstige Verlagsgeschäfte,die keine Verlagsverträge sind (751). Einseitiger Arbeitsvertragdes Verlegers, wenn dieser sich nur zur Herbeiführung einesArbeitserfolges für den Urheber verpflichtet (751). Kommissions-verlag (752). Tätigkeit für ein vom Verfasser im Selbstverlägeherausgegebenes Werk (752). Einseitiger Arbeitsvertrag des Ver-fassers, wenn dieser sich zu blofser literarischer oder künstlerischerMitarbeit an einem zu verlegenden Geisteswerke verpflichtet (752).
So im Zweifel bei bestelltem Werk, bei Mitarbeit an einem enzy-klopädischen Unternehmen, bei Ililfs- und Nebenarbeiten für dasWerk eines Anderen oder für ein Sammelwerk (752). Der Ver-fasser kann trotzdem ein Urheberrecht erwerben (752). Insoweitdies der Fall ist, mufs er es in dem zur Verschaffung des vollenVerlagsrechts erforderlichen Umfange übertragen (753). KeineVerlagsverträge endlich sind reine Rechtsübertragungsverträge, die
(Die eingoklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen,!