LXXXIV
Inhaltsverzeichnis.
V. Beendigung (724). Dauerndes Schuldverhältnis (724). Er-
löschen durch Ausführung des Auftrags (724). Vorzeitige Be-endigung durch einseitige Willenserklärung (724).. „Widerruf“ desAuftraggebers (724). Kündigung des Beauftragten (724). Tod desAuftraggebers (725). Tod des Beauftragten (725). Konkurs-eröffnung (725). Nachwirkungen des verfrüht erloschenen Auf-trags (725).
VI. Rat (726). Bedeutung des § 676 B.G.B. (726). Erteilung von
Rat (Empfehlung, Auskunft) kein Rechtsgeschäft (726). Kein zurBefolgung verpflichtender Auftrag (726). Aber auch keine den Rat-geber verpflichtende Willenserklärung (726). Doch kann eine Ver-pflichtung des Ratgebers aus einem besonderen Vertragsverhältnisentspringen (726). Er kann aus einem Garantievertrage für nach-teiligen Erfolg haften (726). Er kann kraft vertragsmäfsiger Zu-sage, Rat oder doch im Falle freiwilliger Erteilung guten Rat zuerteilen, aus schuldhafter Vertragsverletzung für den verursachtenSchaden haften (726). So bei einem auf entgeltliche Beratung ge-richteten Werkverträge (727). Insbesondere bei gewerbemäfsigeroder berufsmäfsiger Raterteilung (727). Ferner infolge einer auseinem umfassenden Vertragsverhältnis entspringenden Neben-verpflichtung (727). Unter Umständen auch auf Grund ständigerGeschäftsverbindung (727). Endlich kann in schlechter Raterteilungeine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlungliegen (727).
§ 204. Verwahrungsvertrag .
I. Begriff und Geschichte (727). Begriff (727). Deutsches undrömisches Recht (728). 1. Realvertrag (728). Schuldverhältnis imälteren deutschen Recht (728). Beim römischen depositum (728).Gemeinrechtliche Anerkennung eines bindenden Vorvertrages (728).Festhalten am Begriff des Realvertrages in den neueren Gesetz-büchern mit Ausnahme des schweizerischen Rechts (729) DerVerwahrungsvertrag als solcher fordert auch heute Willenseinigungund Übergabe (729). Bedeutung eines Vorvertrages (729). 2. Un-entgeltlichkeit (729). Im römischen Recht Begriffsmerkmal (729).Anders im deutschen und modernen Recht (729). Der unentgelt-liche Verwahrungsvertrag als unvollkommen zweiseitiger Vertrag(729). Der entgeltliche Verwahrungsvertrag regelmäfsig gegen-seitiger Vertrag (730). 3. Schuldinhalt (730). Von Hause aus dieunversehrte Rückgabe der Sache (730). Daneben im deutschenRecht ihre dauernde Behütung (730). Im Laufe der Entwicklungwurde die Aufbewahrung als solche zum eigentlichen Schuldinhaltund die Rückgabepflicht zur blofsen Beendigungsfolge (730). DerVerwahrungsvertrag gehört nun zu den Arbeitsverträgen (730). Das„Aufbewahrungsgewerbe' 1 (730). Die Hergabe des erforderlichenRaumes bleibt, auch wenn sie stark in den Vordergrund tritt, nurMittel der ordnungsmäfsigen Behütung (731). Raumgewährungohne Bewahrungspflicht ist Leihe oder Miete (731). Die Auf-
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)
Seite
724
726
727