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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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LXXXIII
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Inhaltsverzeichnis.

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klagbare Verbindlichkeit (717). Wohl aber eine haftungsloseSchuld (717). Der Vertrag ist nicht als unsittlich nichtig (718).

Jedoch keinerlei Erzwingbarkeit (718).717

§ 208. Auftrag.718

I. Begriff und Geschichte (718). Umfang des Begriffes im B.G.B.(718). Abstammung vom römischen Mandatsbegriff (719). Deutsch-rechtlich beeinflufste Entwicklung in zwei Punkten (719). 1. Un-entgeltlichkeit (719). Ursprüngliches Wesensmerkmal des römischenMandats (719). Zulassung der Vereinbarung eines Entgelts imgemeinen Recht und in den neueren Gesetzbüchern (719). DasB.G.B. fordert unentgeltliche Tätigkeit (719). Der Lebensauffassungentspricht ein weiterer Auftragsbegriff (719). Das B.G.B. schlägtzu ihr eine Brücke, indem es entsprechende Anwendung dermeisten Vorschriften über den Auftrag bei jedem Dienst- oderWerkverträge anordnet, der eine „Geschäftsbesorgung“ zum Gegen-stände hat (719). Der Hauptanwendungsbereich des Auftragsrechtsliegt somit außerhalb des technischen Auftragsbegriffs (720). Wieweit er sich erstreckt, ist infolge der unsicheren Grenzen desBegriffs der „Geschäftsbesorgung“ sehr bestritten (720). Notwendig-keit der Anlehnung an die Lebensauffassung (720). Hauptanwen-dungsfälle in der Praxis (720). Entsprechende Anwendung auf dieständige Geschäftsführung von Vorstehern, Gesellschaftern undTestamentsvollstreckern (720). 2. Trennung von Auftrag und Voll-macht (721). Das römische Mandat mutste zugleich die Mittelzum Ersatz der fehlenden direkten Stellvertretung bieten undnahm daher die Ermächtigung zur Stellvertretung in sich auf (721).Hieran hielt man im gemeinen Recht trotz der Entwicklung desdem deutschen Recht entstammenden Vollmachtsbegriffes fest (721).Die großen Gesetzbücher erhoben sogar die Vollmacht zum wesent-lichen Bestandteil des Auftrags (721). Unterscheidung als innereund äußere Seite des Vertragsverhältnisses (721). Schärfere Aus-gestaltung des Gegensatzes im Handelsrecht (721). EndlichesDurchdringen der völligen Trennung (721). Auftrag ohne Voll-machterteilung (722). Die Vollmachterteilung ein eigenartigesRechtsgeschäft, das kein Schuldverhältnis, sondern eine personen-rechtliche Stellung begründet (722). Doch kann es für Bestand undUmfang der Vollmacht erheblich sein, ob ihr ein Auftrag oder ein

anderes Verhältnis zugrunde liegt (722). 718

II. Vertragsschlufs (722). Annahme (722). Fälle, in denen Ab-lehnung unverzüglich anzuzeigen ist (722). 722

III. Verpflichtungen des Beauftragten (722). Ausführung (722).

Haftung für Verschulden (722). Bei gestatteter Übertragung (723).Bindung an Weisungen (722). Auskunfts- und Rechenschaftspflicht(723). Herausgabepflicht (723). 722

IV. Verpflichtungen des Auftraggebers (723). Nur möglich (723).Vorschufsgewährung und Aufwendungsersatz (794). Ersatz des bei

der Ausführung erlittenen zufälligen Schadens (724). 723

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)

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