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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Inhaltsverzeichnis.

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spricht (709). Dagegen kein Werkvertrag, wenn er keinerlei Tätigkeitzusagt (709). Somit eigenartiger Typus des Arbeitsvertrages (709). 709

II. Geschichte (710). Ausbildung eines besonderen Mäkler-vertragsrechts im Handelsrecht (710). Amtliche Stellung derHandelsmäkler (710). Entsprechende Anwendung auf Privat-handelsmäkler (710). Wegfall der amtlichen Mäkler (710). Derneue Begriff der Handelsmäkler (710). Nachwirkung des früherenAmtsrechtes auf das nach dem II.G.B. für Handelsmäkler geltendeRecht (710). Der Mäklervertrag im bürgerlichen Recht (710).Römisches und gemeines Recht (710). Die Gesetzbücher (711). DieVorschriften des B.G B. (711). Ihr Anwendungsgebiet (711). Sonder-vorschriften für die gewerbsmäfsige Stellenvermittlung (711) . . . 710

III. Verpflichtungen des Mäklers (711). Nachweis der Gelegen-

heit zum Vertragsschlufs oder Vermittlung des Vertragsschlussesselbst (711). Vereinbarte Tätigkeitspflicht (711). In jedem Falle,wenn er tätig wird, Verpflichtung zur Interessenwahrung und zuordnungsmäfsigem Verfahren (711). Lohnverwirkung bei schuld-hafter Pflichtverletzung (712). „Lohnunwürdigkeit“ (712). Schadens-ersatz (712). Nach liüi gerlichem Recht Verpflichtungen nur gegenden Auftraggeber (712). Nach Handelsrecht regelmäfsig gegenbeide Parteien (712). Zulässigkeit eines Doppelvertrages auch nachbürgerlichem Recht (713). Lohnverwirkung durch vertragswidrigesTätigwerden für den andern Teil (713).711

IV. Rechte des Mäklers (713). Anspruch auf den Maklerlohn (713).Taxen (713). Im Zweifel kein besonderer Ersatz für Aufwendungen(714). Der Maklerlohn nur verdient bei erfolgreicher Tätigkeit (714).

Der angestrebte Vertrag mufs zustande gekommen sein (714). Folgendes Eintritts einer auflösenden Bedingung (714). Der Ausübungeines Rücktrittsrechts (714). Der zustandegekommene Vertrag mufssich mit dem aufgegebenen Vertrag decken (715). Kein Anspruchdes Mäklers auf Schliefsung eines dargebotenen geeigneten Ver-trages (715). Kein Einspruchsrecht gegen Vertragsschlufs auf Grundanderweitiger Erkundung oder Vermittlung (715). Möglichkeitstärkerer Bindung des Auftraggebers (715). Versprechen einer Ver-gütung für geeignetes Angebot (715). Verzicht auf das freie Wider-rufsrecht und feste Auftragerteilung für bestimmte Zeit (715). DasZustandekommen des Vertrages mufs Folge der Tätigkeit desMäklers sein (716). Verursachung oder Mitverursachung des Er-folges (716). Das Mafs des erforderlichen Kausalzusammenhanges(716). Beweis (716). Kenntnis des Auftraggebers beim Vertrags-schlufs nicht erforderlich (716). Der Vergütungsanspruch richtetsich nach bürgerlichem Recht gegen den Auftraggeber (716). DerHandelsmäkler hat der Regel nach von jeder Partei die Hälfte zufordern (717). Das richterliche Herabsetzungsrecht bei allen aufVermittlung eines Dienstvertrages gerichteten Mäklerverträgen (717). 713

V. Ehemäkelei (717). Behandlung im früheren Recht (717). ImB.G.B. (§ 717) (717). Aus dem Ehemäklervertrage entspringt keine

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)