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Inhaltsverzeichnis.
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auf dem Lande und in den Städten (692). Kundenwerk der Hand-werker (692). Verträge mit Künstlern (692). Unterricht (692). Bei-stand vor Gericht (692). Ausbildung eines Vertragstypus, für denbesondere Rechtssätze galten (692). Frachtvertrag (692). Auf-nahme der römischen locatio conductio operis (692). Erhaltungdes deutschen Rechts in den Partikularrechten und im Leben (692).Loslösung von der Miete und Ausgestaltung als Arbeitsvertrag inden deutschen Gesetzbüchern (692). Trotzdem Zugrundelegung desrömischen Rechts im einzelnen (693). Jedoch durch deutschrecht-liche Regeln abgewandelt (693). 691
III. Verpflichtungen des Unternehmers (693). 1. Herstellung des
Werkes (693). Keine Vermutung dafür, dafs die Arbeit in Personzu leisten ist (693). Vielfach jedoch nach der Natur des Werkesanzunehmen (693). Zuziehung von Gehilfen (693). Der Entreprise-vertrag (693). Anweisungen des Bestellers (693). Arbeitswerkzeugeund Arbeitsstoff (693). Ablieferung (694). 2. Gewährleistung (694).Rechtsmängel (694). Sachmängel (694). Besondere Gewährleistungs-pflicht des Unternehmers nach B.G.B. (694), Verhältnis zum älterendeutschen Recht, zu den neueren Gesetzbüchern und zum römischenund gemeinen Recht (694). Umfang der zu vertretenden Mängel (694).Gewährsansprüche (695). Abweichend vom Kauf zunächst nurBesserungsanspruch (695). Erst bei Nichtbefriedigung in gesetzterFrist Wahlrecht zwischen Wandlung und Minderung (695). Fälle,in denen es einer Fristsetzung nicht bedarf (695). Einschränkungdes Wandlungsanspruches (695). Fälle, in denen statt Wandlungoder Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung gefordertwerden kann (695). Wegfall der Gewährsansprüche hei vorbehalt-loser Abnahme trotz Kenntnis des Mangels (696). Keine Prüfungs-und Rügepflicht (696). Abgekürzte Verjährung (696). Umfang (696).Beginn und Ablauf der Fri.'t (697). 3. Rechtzeitige Herstellung (697).Verzugsfolgen (697). Rücktrittsrecht des Bestellers (697). 693
IV. Verpflichtungen des Bestellers (697). 1. Abnahme (697).
Unterlassung begründet nicht nur Annahmeverzug, sondern auchLeistungsverzug (697). Abnahme bedeutet hier nicht nur tatsäch-liche Herübernahme in den eigenen Herrschaftsbereich, sondernaufserdem Annahme des Werkes als Erfüllung (697). Jedoch keineBilligungspflicht (697). Vielmehr nur Annahme mit den in § 363B.G.B. vorgesehenen Wirkungen (698). Hinausschiebung der Ab-nahme bis zum Ablauf der für die Prüfung erforderlichen Zeitnach erfolgter Ablieferung zulässig (698). Abnahme ohne tatsäch-liche Übernahme bei körperlichen Werken, die der Besteller schonvor der Fertigstellung besitzt (698). Unkörperliche Werke dagegensind überhaupt nicht abnahmefähig (699). Hier knüpfen sich diesonst mit der Abnahme eintretenden Rechtsfolgen an die Vollendungdes Werkes (699). 2. Vergütung (699). Art und Höhe (699). Fällig-keit (699). Bei Teilabnahme (699). 3. Mitwirkung (699). Keine Ver-pflichtung des Bestellers zu der erforderlichen Mitwirkung (700).
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)