Inhaltsverzeichnis.
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erscheint die Unterweisung des Lehrlings als Vergütung für ge-leistete Dienste, nicht als selbständige Verpflichtung aus einembeigemischten Werkverträge oder zweiten Dienstvertrage (683).
Damit vereinbar einerseits Lehrgeld, andererseits ergänzendeweitere Entlohnung des Lehrlings (683). Einschneidende Ab-wandlungen des gemeinen Dienstvertragsrechts (683). Ausgeprägterpersonenrechtlicher Inhalt (683), Patriarchaler Charakter des ge-werberechtlichen Lehrverhältnisses (683). Eingreifen des öffent-lichen Rechts (683). Beschränkungen der Befugnis, Lehrlinge zuhalten oder anzuleiten (683). Insbesondere bei Handwerkslehr-lingen (683). Verbot der Lehrlingszüchterei (684). Mitwirkung desgesetzlichen Vertreters beim Vertragsschlufs minderjähriger Lehr-linge (684). Vertragsschlufs des Vertreters in eigenem Namen (684).
Mitverhaftung des Vaters nach der Gewerbeordnung (684). Form(685). Bedeutung der Schriftform (685). Verpflichtungen des Lehr-herrn (685). Erweiterte Fürsorgepflicht (685). Berufsunterweisungund erziehliche Einwirkung (685). Zeugnispflicht (685). Verpflich-tungen des Lehrlings (686). Unterwerfung unter die väterlicheZucht des Lehrherrn nach Gewerberecht (786). Polizeiliche Zwangs-mafsregeln gegen entlaufene Lehrlinge (686). Dauer des Lehr-verhältnisses (686). Lehrzeit (686). Probezeit (686). Gründe vor-zeitiger einseitiger Aufhebung nach Ablauf der Probezeit (686). Toddes Lehrherrn (687). Das Recht des Lehrlings zu befristeterKündigung bei Berufswechsel (687). Beschränkungen der Geltend-machung von Schadensersatzansprüchen des Lehrherrn nach Ge-werberecht (687). Gesetzlich fixierte Entschädigung bei unbefugtemAustritt des Lehrlings (687). Mithaftung des Arbeitgebers, der denLehrling zum Vertragsbruch verleitet oder in Kenntnis fort- f
bestehender Gebundenheit in Arbeit genommen hat (687). 682
§ 201. Werkvertrag .688
I. Begriff (688). Geschuldet und vergolten wird Arbeitserfolg (688).
Im Gegensatz zum Dienstvertrage Austauschgeschäft (688). Jedochgleich ihm Arbeitsvertrag (688). Das versprochene Werk kannHerstellung oder Veränderung einer Sache sein (688). Bauwerks-vertrag (688). Stoffbeschaffung durch den Besteller (689). Be-schaffung durch den Unternehmer (689). Im Falle der Herstellungeiner selbständigen Sache durch den Unternehmer aus dem vonihm zu beschaffenden Stoff Übergang in den Kauf (689). Dochnur bei zu liefernden vertretbaren Sachen reiner Kauf (689). Beinicht vertretbaren Sachen, falls nicht Handelskauf, ein aus Kaufund Werkvertrag gemischtes Geschäft: Werklieferungsvertrag(690).
Das geschuldete Werk kann auch ein unkörperlicher Arbeitserfolgsein (690). Geisteswerk (690). Persönliche Dienstleistung niedererwie höherer Art (690). Rat (690). Transport von Personen, Sachenoder Nachrichten (690). Gescliäftshesorgung (691). Kommissions-und Speditionsgeschäft (691). 688
II. Geschichte (691). Älteres deutsches Recht (692). Werkverträge
(Die eingoklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)