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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Inhaltsverzeichnis.

liehen Leistungen ist der Verletzte, wenn er nicht Rücktritt oderfristlose Kündigung vorzieht, auf den Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung angewiesen (674). Die meisten Ges.O. aber geben ihmpolizeiliche oder strafrechtliche Mittel in die Hand, um Erfüllungzu erzielen (674). a. Polizeilicher Zwang gegen den Dienstboten(674). Recht des Dienstherrn auf Zuführung oder Wiederzuführungdes Dienstboten (675). Doch braucht er davon keinen Gebrauchzu machen (675). Strafen für Vertragsbruch und für schwerePflichtverletzungen (675). b. Polizeiliches Verfahren gegen denDienstherrn, um ihn zur Aufnahme oder Wiederaufnahme desDienstboten anzuhalten (676). In Altpreufsen mufs der Dienstbotedie Polizei anrufen, bevor er auf Schadensersatz klagen kann (676).Anderswo hat er die Wahl (676). Unmittelbarer polizeilicher Zwanggegen die Herrschaft überall ausgeschlossen (676). c. Der Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung (676). Sonderbestimmungen in denGes.O., die für beide Teile gleiclimäfsige Folgen eintreten lassen(677). In den Ges.O., die die Folgen der Vertragsaufhebung fürbeide Teile ungleich bestimmen (677). Gesetzlich fixierte Ent-schädigung des widerrechtlich zurückgewiesenen oder entlassenenDienstboten (677). Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegenden widerrechtlich nicht eingetretenen oder ausgetretenen Dienst-boten (677). Bisweilen bestimmt durch den erforderlich gewordenenMehraufwand (678). Anderswo unabhängig vom Eintritt einesSchadens fixiert (678). d. Mithaftung Dritter (678). Strafdrohungengegen das Abtrünnigmachen oder Abdingen von Gesinde (678).Gesamtschuldnerische Mithaftung für den Schadensersatz wegenVerleitung zum Vertragsbruch oder Indienstnahme von Vertrags-brüchigem Gesinde (678).

9. Beurkundung (679). Gesindehücher (679). Ött'entlichrecht-

liche Einrichtung mit privatrechtlichen Folgen (679). Entlassungs-oder Kündigungsschein (680). Zeugnis (680). Meist ins Gesinde-buch einzutragen (680). Nach manchen Ges.O. ist die Eintragungeines Führungszeugnisses ins Gesindebuch verboten (680). Ver-antwortlichkeit des Dienstherrn für die Ausstellung eines wahr-heitswidrigen Zeugnisses (681). Haftung gegenüber Dritten (681).Gegenüber dem Dienstboten (681).

10. Streitigkeiten zwischen Herrschaft und Gesinde (681).

Zuständigkeit von Polizeibehörden zu endgültiger oder vorläufigerEntscheidung 681).

IV. Lehrvertrag (682). Sonderrecht für den gewerblichen Lehr-vertrag (682). Geschichtliche Wurzeln im Zunftrecht (682). Rechtder Handlungslehrlinge (682). Behandlung von sonst vorkommen-den Lehrverträgen (682). Der Lehrvertrag als Abart des Dienst-vertrages (682). An sich eigenartiger Vertrag mit dem Hauptzweckder Berufsausbildung (682). Jedoch mit Rücksicht auf die demLehrling obliegenden Vermögenswerten Dienstleistungen über-wiegend dem Dienstvertragsrecht unterstellt (683). Demgemäfs

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