Inhaltsverzeichnis.
LXXVII
Suite
Unterschiede hei ländlichem und häuslichem Gesinde (661). Be-endigung mit Ablauf der Mietszeit (662). Nach vielen Ges.O. nurim Falle vorheriger rechtzeitiger Kündigung (662). Mangels einerSonderbestimmung unmittelbar (662). Sondervorschriften für dieKündigung (662). Hinsichtlich der Art der Erklärung (662). Hin-sichtlich der Kündigungstermine und Kündigungsfristen (663).Einzelbestimmungen (663). Vorzeitige Beendigung (664). Tod desDienstboten (664). Einziehung zum Militär (664). Tod des Dienst-herrn (665). Begründet nur befristetes Kündigungsrecht (665).Vielfach nur für die Erben (665). Anderswo für beide Teile (666).Sonstige Fälle vorzeitiger befristeter Kündigung (666). Kündigungs-recht des Dienstherrn wegen Veränderung der eigenen Verhältnisse
(666) . Bisweilen auch aus Gründen in der Person des Dienstboten
(667) . Einfluß des Besitzwechsels bei landwirtschaftlichem Ge-sinde (667). Kündigungsrecht des Dienstboten aus Gründen in derPerson des Dienstherrn (667). Besonders aber wegen Veränderungder eigenen Verhältnisse (667). Gelegenheit zur Heirat odersonstiger Begründung eines eigenen Hausstandes (668). Elternnotund ähnliche Umstände (669). Fälle der fristlosen Kündigung (669).Gesonderte Aufführung der Gründe zu sofortiger Entlassung einer-seits und zu sofortigem Verlassen des Dienstes andererseits inallen Ges.O. (669). In manchen Ges.O. erschöpfend (669). Inanderen mit Vorbehalt sonstiger wichtiger Gründe (669). GrobePflichtverletzungen des anderen Teils (670). Verschiedenheit derMafsstäbe (670). Vom Verschulden unabhängige Entlassungs-gründe (670). Unfähigkeit (670). Schwangerschaft (670). LängereKrankheit oder sonstige Verhinderung (670). Vom Verschuldenunabhängige Gründe des Austritts aus dem Dienst (670). Unfähig-werden des Dienstboten (670). Wohnsitz Verlegung des Dienstherrn
(670) . Sonstige Gründe (671). Ausschlufsfristen für die Ausübungdes Kündigungsrechts (671). Wirkung berechtigter fristloserKündigung (671). Ungleiche Behandlung der Entschädigungsfrage
(671) . Die Ges.O. älteren Stils unterscheiden zwischen den An-
sprüchen des Dienstboten und denen des Dienstherrn (671). Ent-schädigung des Dienstboten, der aus gerechter Ursache den Dienstverläßt (671). Fortbezug der Vergütung für bestimmte Zeit (672).Keine Entschädigung des Dienstherrn, der fristlos kündigt (672).Ausnahmen (673). Die neueren Ges.O. legen vielfach gleichmäfsigjedem Teile, der den anderen Teil durch vertragswidriges Ver-halten zur fristlosen Kündigung veranlafst hat, die Verpflichtungzum Schadensersatz auf, setzen aber nach gewerberechtlichemVorbilde einen nach dem Lohn bemessenen Betrag fest, der ohneSchadensnachweis anstatt des erweislichen Schadens gefordertwerden kann (673). Besonderheiten in Lübeck (673). In Mecklen-burg (674). 661
8. Vertragsbruch (674). Anspruch auf Erfüllung (674). Klage-recht (674). Wegen des Mangels gerichtlichen Zwanges zn persön-
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)