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Inhaltsverzeichnis.
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Die behufs Verbindlichmachung eines Wettbewerbsverbots zuzahlende Entschädigung (634). Unterlassungspflichten auf Grundfrüherer Dienstverhältnisse (634). 3. Tatsächliche Auflösung desDienstverhältnisses bei rechtlichem Fortbestand (634). Keine Be-endigungsfolgen, aber im Falle unberechtigter einseitiger Auf-lösung ähnliche Rechtsfolgen (634). a. Unbefugtes Verlassen desDienstes (635). Der Erfüllungsanspruch des Dienstherrn (635).Wegen seiner Unerzwingbarkeit wird meist nur der Schadensersatz-anspruch wegen Nichterfüllung praktisch (635). GewerberechtlicheFixierung des Betrages, der ohne Schadensnachweis unter Verlustdes Anspruches auf Erfüllung oder weiteren Schadensersatz ge-fordert werden kann (635). Selbstschuldnerische Mithaftung vonArbeitgebern, die den Vertragsbruch fördern oder für sich aus-nutzen (635). b. Unbefugte Entlassung aus dem Dienst (635). DerErfüllungsanspruch geht regelmäfsig nur auf Fortgewährung derVergütung(636). Schadensersatzanspruch wegen Nichterfiillung(636).
Auch hier gewerberechtlich fixierter Betrag (636). TatsächlicheAuflösung des Dienstverhältnisses durch die unabhängig von dermateriellen Berechtigung wirksame Entziehung einer mit Ver-tretungsmacht verbundenen Vertrauensstellung (636). Jedoch recht-liche Beendigung des etwaigen Dienstvertrages auch hier erst
durch rechtswirksame Kündigung (637). 625
§ 200. Besondere Arten von Dienst vertrügen.637
I. Überhaupt (637). Ihre eingehende Darstellung gehört in die
Sonderrechtsgebiete (637). Die Verträge mit gewerblichen Arbeiternund Angestellten ins Gewerberecht (637). Die mit Bergleuten insBergrecht (637). Die mit Handlungsgehilfen und Handlungsagentenins Handelsrecht (638). Die mit Schillern und Sehifi'sleuten ins See-recht oder ins Binnenscliiftährts- und Flöfsereirecht (638). DerBühnenengagementsvertrag ins Theaterrecht (638). 637
II. Beamtenrecht (638). Berührungen des Dienstvertragsrechtsmit dem öffentlichen Beamtenrecht (638). Beigemischte Privat-reehtsverhältnisse (638). Als Ausflüsse des öfl'eutlichrechtlichenDienstverhältnisses durch dieses bedingt und bestimmt (638). Darumim Kern von Schuldverhältnissen aus Dienstverträgen wesens-verschieden (638). Die Beamtenstelluug als solche beruht über-haupt nicht auf Vertrag (639). Die dabei mitwirkenden Verträgekeine Schuldverträge (639). Gleichwohl die Heranziehung derAnalogie des Dienstvertrages in erheblichem Umfange gerecht-fertigt (639). Grenzen der Analogie (640). Umgekehrt Heranziehungdes öffentlichen Beamtenrechts zur sachgemäßen Würdigung derRechtsverhältnisse der Privatbeamten erforderlich (640). Anstellungs-Verträge mit Hof beamten, standesherrlichen Beamten, Beamte inlandwirtschaftlichen oder gewerblichen Großbetrieben, Vorstehernvon Vereinen und Anstalten (640). Hier vielfach dienstvertraglicheNachbildung des öffentlichrechtlichen Beamtenverhältnisses (640).Jedoch Kaum für sehr ungleiche Ausgestaltung (641). Die Auf-
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)