Inhaltsverzeichnis.
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termine (587). Einschränkung der Vertragsfreiheit durch ein un-verzichtbares Kündigungsrecht des Schuldners hei einem Zinssatzüber 6 v. H. (587). Außerdem Verbot des Anatozismus (587). Aus-nahmen (588). Reaktion gegen die Wucherfreiheit (588). Rückkehrzum Wucherverbot (588). Rer neue elastische Wucherhegriff imReichsgesetz über den Wucher (588). Die privatrechtlichen Be-stimmungen des in erster Linie strafrechtlichen Gesetzes (588).Beseitigung durch das B.G.B., das den privatrechtlichen Begriffdes wucherischen Geschäfts vom strafrechtlichen Tatbestände los-löst und jedes wucherische Geschäft für nichtig erklärt (589). Diefür Darlehenszinsen entwickelten Rechtssätze stets auf die heianderen Kreditgeschäften vereinbarten Zinsen übertragen (589).Ausdehnung des Wucherbegriffes auf Rechtsgeschäfte jeder Artin der Wuchergesetznovelle von 1893 (589). Strafbar nur hei ge-werbemäfsigem oder gewohnheitsmäfsigem Betriebe (589). Für dasPrivatrecht ist der erweiterte Wucherhegriff in B.G.B. § 138 I. 2 ohneEinschränkung durchgeführt (590). Andererseits heim KreditwucherSchutzbestimmungen auch gegen übermäßigen Entgelt in andererForm, als in Zinsen (590). Wegfall der früheren Schranken mitder Aufhebung der Zinstaxen (590). Heute der Begriff des Wuchersvon vornherein auf alle als Entgelt gewährten oder versprochenen
„Vermögensvorteile“ abgestellt (590). 583
199. Dienstvertrag.590
I. Begriff (590). Entgeltlicher Arbeitsvertrag, dessen GegenstandArbeit im Sinne persönlicher Tätigkeit bildet (590). Heute Tätig-keit jeder Art (591). Als Gegenleistung heute jede Art sachlicherVergütung möglich (591). Unterschied vom Werkverträge (591).„Dienst“ und „Werk“ (591) Die Verschiedenheit der Gefahrtragungnicht hegriffswesentlich (591). Ebensowenig die Verschiedenheit derEntlohnung (592). Insbesondere nicht, ob Zeitlohn oder Akkord
(592) . Grenzstreitigkeiten (592). Doch ist die Unterscheidung ge-
schichtlich begründet (592). Sie ist aber auch in ihrer typischenAusgestaltung Ausdruck eines Gegensatzes der sozialen und wirt-schaftlichen Ordnung (593). Der Dienstvertrag als Mittel derArbeitsorganisation, der Werkvertrag als Mittel der Nutzbar-machung selbständiger Unternehmerarbeit (593). Verwertung diesesGesichtspunktes im Einzelnen (593). 590
II. Geschichte (593). Deutschrechtlicher Ursprung (593). Wurzelnim Personenrecht (593). Der Treudienstvertrag (593). Sein Wesen
(593) . Enthält die Elemente des Dienstvertrages in Gestalt einesaus personenrechtlicher Verbindung fließenden gegenseitigendauernden Schuldverhältnisses (594). Umwandlung in den deutsch-rechtlichen Dienstvertrag als primären Schuldvertrag mit gleich-zeitig personenrechtlichen Wirkungen (594). Gesindevertrag (594).Vertrag zwischen Meister und Gesellen (595). Dienstverträge mitHandlungsgehilfen, Schiffsvolk, Bergleuten, Soldkriegern (595).
Mit städtischen Beamten (595). Genereller Typus des „Dingens
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)