LXVIII
Inhaltsverzeichnis.
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der vollwirksame Bestand der bisherigen Schuld (580). Ob dieseverändert fortbesteht oder untergeht, ist Auslegungsfrage (580).
Das aus dem Darlehnsvertrage entspringende dauernde Schuld-verhältnis (580), Bestimmte Leihezeit (580). Tilgungsdarlehen(580). Bei unbestimmter Leihezeit Fristsetzung durch Kündigung
(580) . Gesetzliche Kündigungsfristen (580). Vorzeitiges Rück-
erstattungsrecht des Darlehensschuldners bei unverzinslichen Dar-lehen (581). Abweichende Vereinbarungen über Kündigung (581).Ausbedingung von Kündigungsterminen (581). Vorbehalt einesRechtes zu vorzeitiger Kündigung für den Darlehensgläubiger (581).Verzicht des Gläubigers auf das Kündigungsrecht (581). Trotzvölligen Ausschlusses keine Rentenschuld, sondern Kapitalschuld
(581) . Beschränkung des Kündigungsrechtes für den Darlehens-
schuldner (582). Unzulässigkeit eines Verzichtes auf das Kündigungs-recht für eine übermäfsig lange Zeit oder für immer (582). DieVerpflichtungen aus dem Darlehensvertrage (582). Verpflichtungdes Darlehensgebers zur Belassung des Kapitalgebrauchs währendder Leihezeit (582). Die Verpflichtung zur Belassung aber istselbständige schuldrechtliche Verpflichtung (582). Möglichkeit derKlage auf Unterlassung vorzeitiger Rückforderung (582). Unterschiedvon gestundeter Forderung (582). Rückerstattungspflicht des Dar-lehensschuldners (582). In geringerem oder höherem Betrage (588).Andere Verpflichtungen nur aus dem Darlehensvorvertrage (583).Bestandteil des Darlehnsvertrages selbst aber ist heute die Zins-abrede (583).. 575
2. Zinsbares Darlehen (583). Hauptform des entgeltlichen Dar-lehens (583). Andere Formen (583). Die Geschichte des zinsbarenDarlehens fällt zusammen mit der Geschichte des Wucherverbots
(583) . Durchsetzung des kanonischen Zinbverbots im frühen Mittel-alter (584). Unhaltbarwerden bei Veränderung der wirtschaftlichenVerhältnisse (584). Teilweise Ersatz durch den Rentenkauf (584).Verbreitung des verzinslichen Darlehens im späteren Mittelalter
(584) . Juden (584). Christliche Bankiers (584). Leihhäuser (584).Umgehungen des Zinsverbots (584). Unverhüllte verzinsliche An-leihen (584). Einfiufs der Reformation (585). Durchbrechungen ineinzelnen Partikularrechten (585). Reichsgesetzliche Gestattungdes zinsbaren Darlehens im Jahre 1654 (585). Nun aber Be-schränkungen des erlaubten Zinssatzes (585). Der Begriff des„Wuchers“ auf die Überschreitung des gesetzlichen Zinsmafsesbeschränkt (585). Das Iiöchstmafs von 5 v. H. (585). Der sechsteZinstaler in Partikularrechten (586). Zulassung höherer Zinsen bei ein-zelnen Arten von Darlehen (586). Aufnahme der sonstigen römisch-rechtlichen Zinsbeschränkungen (586). Abschaffung der festenZinstaxen im 19. Jahrhundert (586). A.D.H.G. (586). NorddeutschesB.G. und Bayrisches G. von 1867 (586). B.G.B. (587). Grundsätzlichhängt heute die Höhe der geschuldeten Zinsen von freier Ver-einbarung ab (587). Subsidiäre gesetzliche Regeln über Fälligkeits-
(Die eingeklammetten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)