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Inhaltsverzeichnis.
LXVII
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entgeltliche Gebrauchsgestattung (572). Keine Verpflichtung zur„Gewährung“ des Gebrauchs (573). Keine Gewährleistungspflicht
(573) . Ersatz von Verwendungen (573). 4. Verbindlichkeiten desEntleihers (573). Erhaltungspflicht (573). Haftung für jedes Ver-schulden (573). Nur vertragsmäßiger Gebrauch (574). Rückgabe
(574) . 5. Beendigung (574). Dauerndes Schuldverhältnis (574). Zeit-ablauf (574). Fristlose Kündigung des Verleihers (574). Rechtdes Entleihers zu verfrühter Rückgabe (574). Abgekürzte Ver-jährung bestimmter Einzelansprüche (574). 6. Rückforderungsrecht
gegen Dritte (575). 569
II. Darlehen (575). Begriff (575). 575
1. Darlehen überhaupt (575). Im älteren deutschen Rechtvom Begriff der Leihe mitumfafst (573). Auch nach der AbsonderungUnterart der Leihe (575). Nach der Rezeption als mutuum aufrömischrechtlicher Grundlage fortgebildet (575). Die innere Ver-wandtschaft mit der Gehrauchsleihe blieb anerkannt und kam inden Gesetzbüchern mit Ausnahme des preufsischen Landrecht zumAusdruck (575). Seinem Wesen nach ist das Darlehen gleich derLeihe Gebrauchsüberlassung im Vertrauen auf Rückerstattung (575).Gegenstand aber ist ein gattungsmäfsig bestimmtes Sachquantumund regelmäfsig überhaupt nur ein Wertquantum (576). Das ent-geltliche Darlehen entspricht der Miete (576). Die als Darlehenhiiigegebenen Sachen sind nicht das, was geliehen oder vermietetwird, sondern nur das Mittel für die Überführung des geliehenenoder vermieteten Kapitals (576). Sie sollen nicht gebraucht undzurückerstattet, sondern verbraucht werden und gehen daher insEigentum des Empfängers über (576). Das dem Geber vorbehalteneRecht erschöpft sich in einem Forderungsrecht, das aber die Er-scheinungsform seiner fortdauernden Kapitalherrschaft ist (576).Das als Darlehen Empfangene ist Träger des kreditierten Ver-mögenswertes und heilst darum „Valuta“ (576). Das Darlehen istim B.G.B. Realvertrag geblieben (576). Vom Darlehen verschiedenist der Darlehensvorvertrag (577). Verpflichtungen aus dem Dar-lehen svorvertrage (577). Ahschwächung seiner bindenden Kraftdurch § 610 B.G.B. (577). Zustandekommen des Darlehensvertragesseihst durch Gehen und Nehmen der Valuta in Verbindung mitder Willenseinigung über Begründung einer Darlehensschuld (578).Erfordernisse der Willenseinigung (578). Folgen ihrer Nichtigkeit(578). Rechtswirksame Überführung der Valuta in das Vermögendes Darlehensempfängers (578). Beweislast (578). Reale Hingabe(578). Folgen des Nichteintrittes des Eigentumsüberganges imFalle der Übergabe (579). Übereignung von Sachen, deren Wertals empfangene Valuta gelten soll (579). Hingabe von Sachen zumVerkauf behufs Empfanges des Erlöses als Valuta (579). Ver-schaffung einer Forderung als Valuta (579). Umwandlung eineranders gearteten Schuld in Darlehnsschuld (579). Das gestatteteBehalten des Geschuldeten als Valutaempfang (579). Voraussetzung
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)
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