LXVI
Inhaltsverzeichnis.
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braucher und sonstigen Nutzungsberechtigten (564). Auch im Falleder entgeltlichen Überlassung einzelner Grundstücksnutzungen (565).Pacht als beweglich zu erachtender Rechte (565). Pacht unkörper-licher Gegenstände, die als verkehrsfähige Vermögeusobjekte an-erkannt sind, ohne in eine Rechtsform gegossen zu sein (565).Gewerbliche Betriebe (565). Teile von solchen (565). Behandlungder einzelnen zum Betriebe gehörigen Sachen und Rechte (565).
Im Falle der Zugehörigkeit eines Grundstücks Anwendung derRegeln über Grundstückspacht auf das ganze Verhältnis (565) . . 562V. Fahrnismiete und Fahrnispacht (565). 1. Überhaupt (565).
Besondere Regeln über die Kündigungsfrist (56,5). Fütterungs-kosten bei Tieren (566). 2. Viehpacht (566). Geschichte (566). DerGattungsbegriff der Viehverstellung (566). Nur vereinzelt in Deutsch-land aufgenommen (567). Sonderregeln über Viehpacht (567). Vieh-pacht als gewöhnliche Pacht (567). Ohne Pachtzins nur Arbeits-vertrag (567). Viehpacht als Teilpacht (567). „Halbteilige Vieli-verstellung“ (567). Übergang in einen Gesellschaftsvertrag beiEigentumsgemeinschaft (568). Unterschied von Dienstverträgenmit partiarischer Lohnbemessung (568). Verpachtung einer Vieh-herde (568). Die Herde als Gesamtsache (568). Erhaltungs- undErgänzungspflicht des Pächters (568). Gefahrtragung (568). Ver-fügung (568). Eisernviehvertrag (568). Im Mittelalter (568). In derNeuzeit (569). Geschichtliche Bedeutung für die Übernahme desGrundstücksinventars als eisern (569). Doch sind die Vorschriftenüber das eiserne Inventar nur teilweise entsprechend anwendbar
(569) . Pachtgegenstand ist eine Herde von bestimmter Stückzahlals fungible Gesamtsache (559). Rückgewähr (569). „Eisern Viehstirbt nie“ (569). Verfügung (569). Gleichwohl steht im Zweifeldem Verpächter das Eigentum an der Herde zu (569). Andernfallstritt der Vertrag aus dem Rahmen des Pachtvertrages heraus (569). 565
§ 198. Leihe und Darlehen .569
I. Leihe (569). Begriff (569). Ursprünglich auch entgeltlicheGebrauchsüberlassung umfassend (570). 1. Geschichte (570). Dieunentgeltliche Gebrauchsleihe im älteren deutschen Recht (570).Realvertrag (570). Schuldrechtliche und sachenrechtliche Wirkungen
(570) . Unterstellung unter den römischen Begriff des Kommodats
(570) . Klagbarkeit des pactum de commodando (570). Änderungder Regeln über Gefahrtragung (570). Aufnahme des römischenPrekarium (570). Austilgung der sachenrechtlichen Wirkungen derdeutschen Leihe (570). Die neueren Gesetzbücher (571). Real-vertrag und Vorvertrag (571). Leihe und Prekarium (571). Sachen-rechtliche Wirkungen im Preußischen Landrecht (571). B.G.B.
(571) . Festhalten am Realvertrag (571). Kein besonderer Begriffdes Prekarium (571). Besitzfolgen (572). 2. Zustandekommen (572).Sachhingabe und Willenseinigung (572). Unbewegliche und beweg-liche Sachen (572). Verbrauchbare Sachen (572). Einräumung vonFruchtgenufs (572). 3. Verbindlichkeiten des Verleihers (572). Un-
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)