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3 (1917) Schuldrecht
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Inhaltsverzeichnis.

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Gesetzliches Pfandrecht des Pächters an den in seinen Besitzgelangten Stücken (558). Unanwendbar auf ein dem Pächter ge-höriges Inventar (558). Verkauf eines Inventars durch den Vor-pächter mit Vorbehalt eines Wiederkaufsrechts und Einräumungeines Wiederverkaufsrechts für den Fall der Beendigung der Pacht

(558) . Kaufrecht, nicht Pachtrecht (558). Aber als dem Pacht-verträge eingegliederter Nebenvertrag auszulegen (558). Keine Er-streckung des V erpächterpfandrechts auf den geschuldeten Kauf-preis (558). 2. Pacht eines landwirtschaftlichen Grundstücks (558).a. Besondere Kegeln über Erhaltung und Gebrauch (558). b. Ver-schärfung des gesetzlichen Pfandrechts des Verpächters (559). Esergreift auch die Früchte, jedoch nicht die Früchte auf dem Halm

(559) . Ferner gewisse unpfandbare Sachen (559). Es kann für dengesamten Pachtzins und für rückständigen Pachtzins auch anderenGläubigern gegenüber unbeschränkt geltend gemacht werden (559).c. Rückgewähr des Grundstücks (559). In dem aus ordentlicherBewirtschaftung während der ganzen Pachtzeit sich ergebendenZustande (559). Ersatz der Bestellungskosten für nicht getrennteFrüchte (559). 3. Pacht eines Landguts (560). Ordnung der Rück-gewähr bei Beendigung (560). Zurücklassung der zur Fortführungder Wirtschaft erforderlichen Vorräte, aber Ersatz des Mehrwerts

(560) . Im Falle der Übernahme auf Grund einer für die Rück-gewähr mafsgebenden Schätzung entsprechende Anwendung derbeim eisernen Inventar geltenden Vorschriften über Wertausgleicliung(560). Das Ablehnungsrecht des Verpächters aber ist auf Grund-stücksteile nicht zu erstrecken (560). Im übrigen ist die Aus-gestaltung der Landgüterpacht den Verträgen überlassen (560),

4. Zinsnaclilafs w'egen Mifsertrages (560). Im älteren deutschenRecht (560). Im römischen und gemeinen Recht (561). In denGesetzbüchern (561). Abschaffung im B.G.B. (561). Im SchweizerO.R.. umgekehrt zu zwingendem Recht erhoben (561). 5. Teil-

pacht (561). Verbreitung in den romanischen Ländern (561). An-erkennung in den neueren Gesetzbüchern (561). Auch nach B.G.B.zulässig (562). Im Zweifel Pachtvertrag mit gesellschaftlicher Neben-abrede, nicht Gesellschaftsvertrag (562). 555

IV. Rechtspacht (562). Geschichte (562). Gesetzliche Kündigungs-frist (562). Im übrigen verschieden zu behandeln, jenachdem dasRecht nach Liegenschaftsrecht oder Fahrnisrecht zu beurteilen ist(563). Anwendung des Grundstückspachtrechtes auf die Pachtselbständiger liegenschaftlicher Gerechtigkeiten (563). Ebenso aberauf die Pacht eines Realrechts (563). Die Streitfrage in Ansehungder Jagdpacht (563). Sie ist keine Grundstückspacht (564). Viel-mehr Pacht eines mit dem Grundstück verbundenen besonderenRechts (564). Allein weil dies ein Realrecht ist, sind die Grund-sätze über die Grundstückspacht anwendbar (564). Insbesondereder SatzKauf bricht nicht Pacht (564). Dagegen ist Grund-stückspacht, nicht Rechtspacht die Verpachtung durch den Niefs-

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)nding, Handbuch. II. 3. III: Gierke. Deutsches Privatrecht. III. V