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3 (1917) Schuldrecht
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LXIV
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LXIY

Inhaltsverzeichnis.

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Kündigungsrecht (549). k. Veräußerung im Wege der Zwangs-vollstreckung (549). Eintritt des Erstehers, aber regelmäßig Kün-dignngsrecht (549). Jedoch nur für den ersten Termin (550). Ver-äußerung durch den Konkursverwalter (550). 539

II. Wohnungsmiete (550). Bedeutung (550). Mißstände (550).

1. Beschränkungen der Vertragsfreiheit (550). Die zwingende Vor-schrift des § 544 B.G.B. (550). Tragweite (550). Allgemeine Be-schränkungen (551). Unzureichend (551). 2. Beamtenprivileg (551).Tragweite (552). 3. Umfang des Mietsrechts (552). Bestimmt durchden Zw r eck der Wohnungsmiete (552). In sachlicher Hinsicht (552).Anspruch auf Nebenleistungen (552). Mitgebranch gemeinsamerEinrichtungen (553). Gebrauch in außerordentlichen Lebenslagen(553). In persönlicher Hinsicht (553). Einräumung des Mit-gebrauchs an Familienangehörige, Hausstandsgenossen und Gäste(553). Familienzuwachs (553). Gemeinschaftliche Wohnungsmietedurch mehrere Personen (554). Mitunterzeichnung der Ehefraubehufs Begründung eines Pfandrechts an den ihr gehörigen ein-gebrachten Sachen (554). Nur akzessorisches Mietsverhältnis (554).

4. Räumung (554). Räumungsfristen (554). Gestattung der Be-sichtigung durch Mietlustige (555). 550

III. Landpacht (555). Ausbildung besonderer Grundsätze über

die Landgüterpacht im deutschen Recht (556). Regelung im preußi-schen Landrecht und in anderen Gesetzbüchern (555). Im B.G.B.nur wenige Sondervorschriften, die lediglich für die Pacht einesLandguts gelten (555). Andere dem Recht der Landgüterpacht ent-stammende Rechtssätze sind auf jede Pacht eines landwirtschaft-lichen Grundstücks ausgedehnt (555). Einige auf die Grundstücks-pacht überhaupt erstreckt (556). 1. Grundstückspacht überhaupt

(556) . Sonderregeln über mitverpachtetes Inventar (556). Aus-gebildet beim Gutsinventar (556). Anwendbar bei jedem gewerb-lichen Inventar (556). Schlichte Mitverpachtung des Inventars (556).Erhaltungspflicht und Ergänzungsanspruch des Pächters (556).Ersatz des gewöhnlichen Abganges an Tieren (556). Übernahmedes Inventars als eisern (556). Es gelten besondere Rechtssätze,die dem Eisernviehvertrag entstammen (556). Grundgedanke, dafsden Gegenstand eine im Wechsel der Stücke beständige Gesamt-sache von bestimmtem Umfang und Wert bildet (557). Gefahr-tragung des Pächters (557). Verfügungsrecht und Ergänzungspflicht

(557) . Eigentum des Verpächters (557). Es ergreift ohne rechts-geschäftliche Vermittlung die einverleibten Stücke und erlischt anden ordnungsmäßig ausgeschiedenen Stücken (557). Rückgewährbei Beendigung der Pacht (557). Bei Verschiedenheit des Gesamt-schätzungswertes der vorhandenen Stücke und des Schätzungs-wertes der übernommenen Stücke hat einen Minderwert der Pächter,einen Mehrwert der Verpächter zu ersetzen (557). Ablehnungsrechtdes Verpächters bezüglich überflüssiger oder zu wertvoller Stücke(557). Eigentumsübergang auf den Pächter mit der Ablehnung (557).

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)