Inhal tsverzeichnis.
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als Eigentümer des Grundstücks ist, dessen entgeltlicher Gebrauchden Leistungsgegenstand bildet (542). Ein mit den Mitteln desSchuldrechts hergestelltes künstliches Surrogat der Verdinglichung(542). c. Das Schuldverhältnis im Ganzen (542). Das dauerndeSchuldverhältnis bleibt dasselbe, wechselt aber von Rechtswegendas eine seiner Subjekte (542). Der Erwerber wird zum Vermieteroder Verpächter (542). d. Die einzelnen beiderseitigen Rechte undPflichten (543). Sie bilden keinen Gegenstand der Sukzession,sondern entstehen als Ausflüsse der Dauerobligation zwischen derenjeweiligen Trägern (543). Verpflichtung des Erwerbers zur Ge-währung von Gebrauch und bei der Pacht Fruclitgenufs währendder Dauer seines Eigentums (543). Einstehen für Mängel (543).
Nur in die bereits vor der Veräufserung entstandenen konkretenErsatzverbindlichkeiten tritt er nicht ein (543). Ersatz von Ver-wendungen, Lastentragung, Nebenleistungen (543). Dem Erwerberund nur ihm erwachsen die während der Dauer seines Eigentumssich ergebenden Rechte (543). Forderungsrecht auf den fälligwerdenden Miets- oder Pachtzins (543). Nebenleistungen (544).Ansprüche auf Unterlassung von vertragswidrigem Gebrauch undauf Rückgewähr (544). Pfandrecht (544). e. Abwandlungen (544).a. Bestellte Sicherheit (544). Sonderbestimmung des § 572 B.G.B.
(544). ß. Miets- und Pachtzins (544). Der Erwerber mufs in be-stimmtem Umfänge eine zu seinem Nachteil erfolgte Veränderungder nach seinem Eigentumserwerbe fällig werdenden Zinsforderunggegen sich gelten lassen (544). Vorausverfügung des Vermietersoder Verpächters in den Grenzen des § 573 B.G.B. und der Novellevom 8. Juni 1915 (545). Erweiterung zugunsten des gutgläubigenMieters oder Pächters (545). Aufrechnungsbefugnis gegenüber demErwerber (546). y. Unrichtige Anzeige erfolgter Übereignung (546).
f. Garantiepflicht des ursprünglichen Vermieters oder Verpächters(546). Bürgschaftsähnliche Haftung für Schadensersatzpflicht desErwerbers wegen Nichterfüllung (546). Wesen (546). Befreiung (547).
g. Belastung des Grundstücks (547). Entsprechende Anwendungder Regeln über den Eintritt des Erwerbers, wenn die Ausübungdes dinglichen Rechts den Miets- oder Pachtgebrauch entziehenwürde (547). Jedoch nur Ruhen der Vermieter- oder Verpächter-stellung des Eigentümers (547). Während der Dauer des dinglichenRechts keine konkurrierende Ausübung durch den Eigentümer (548).
Wenn das eingeräumte Recht so beschaffen ist, dafs seine Aus-übung den Miets- oder Pachtgebrauch nur beschränken würde,kein Eintritt in das Schuldverhältnis, aber Beschränkung der Aus-übungsbefugnis (548). h. Weiterveräufserung (548). Eintritt desweiteren Erwerbers (548). Nur die bürgschaftsähnliche Haftungtrifft nach wie vor den ursprünglichen Vermieter oder Verpächter(548). Anders, wenn er schon befreit ist (548). i. Vermietung oderVerpachtung durch einen auf Zeit Berechtigten (549). Eintritt desEigentümers bei früherem Erlöschen des Rechts (549). Jedoch
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)