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in manchen Gesetzbüchern (536). Aufnahme ins B.G.B. (536). Ent-stehung von Rechtswegen mit der Einbringung (536). Die Ein-bringung als Realakt (536). Umfang der ergriffenen Sachen (536).Unpfändbare Sachen (537). Fremde Sachen (537). Umfang derPfandhaftung (537). Einschränkung hinsichtlich künftiger Ent-schädigungsforderungen und des künftigen Miets- oder Pachtzinses(537). Einschränkung hinsichtlich rückständigen Zinses gegenübereinem Pfändungspfandgläubiger (538). Erlöschen mit Entfernungder Sachen (538). Fälle, in denen das Erlöschen unabhängig vomWissen und Wollen des Vermieters oder Verpächters eintritt (538).
Im übrigen wirkt Entfernung ohne Wissen oder unter Widerspruchdes Berechtigten nicht beendigend (538). Jedoch einmalige Aus-schlufsfrist für Geltendmachung (538). Das zum Schutze des Pfand-rechts bestehende Recht der Sperre durch eigenmächtige Hinderungder Entfernung und durch Besitznahme (538). Ansprüche gegenDritte nach der Entfernung (539). Abwendung des Pfandrechtsdurch Sicherheitsleistung (539). 535
6. Wirksamkeit gegenüber einem dritten Erwerber des Grund-stücks (539). Eintritt desselben in das Miets- oder Pachtverhältnis(539). a. Voraussetzungen (539). Eigentumserwerb kraft Veräufserung(539). Vorher erfolgte Überlassung des dem Mieter oder Pächterzukommenden Besitzes (539). Fortdauer des Besitzes nicht erforder-lich (540). Veräufserung vor der Besitzüberlassung bewirkt denEintritt des Erwerbers, wenn dieser vorher oder gleichzeitig demVermieter oder Verpächter gegenüber die Verpflichtungen über-nommen hat (540). Vertragsmäfsige Ausschaltung oder Ein-schränkung der gesetzlichen Wirkung des Eigentumsübergangesmöglich (540). b. Verhältnis zum Sachenrecht (540). Im Sinne desB.G.B. kein sachenrechtliches Verhältnis (540). Das Miets- undPachtrecht kein dingliches Recht (540). Es kann nicht imGrundbuch erscheinen (541). Ihm entspringen keine dinglichenAnsprüche (541). Keine Vollkraft gegenüber dem Ersteher imWege der Zwangsversteigerung (541). Die Einräumung keine„Verfügung“ über das Grundstück (541). Das Grundstück nicht„belastet“ (541). Allein das Miets- oder Pachtverhältnis wird durchdie Besitzüberlassung seiner Gebundenheit an die Person desVertragschliefsenden entkleidet (541). Keine gesetzliche Über-tragung im Sinne von Forderungsabtretung und Schuldübernahme(541). Auch kein an die Veräufserung geknüpfter gesetzlicherÜbergang des zweiseitigen Schuldverhältnisses (541). Vielmehrfolgt das Schuldverhältnis als Ganzes dem Eigentum, die einzelnenRechte und Pflichten entstehen von nun an in der Person desEigentümers, die früher entstandenen bleiben beim Veräußererzurück (541). Das Schuldverhältnis wird also an die Sache ge-knüpft (542). Nicht verdinglicht, aber radiziert (542). „Zustands-obligation“ (542). Das Eigentümliche aber liegt darin, dafs der diejeweilige Trägerschaft bestimmende Zustand gerade die Stellung
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)