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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Inhaltsverzeichnis.

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liehen Riicktrittsrechts, soweit dieses Kündigungsrecht Platzgreift (531). Unbefristetes Kündigungsrecht des Mieters oderPächters wegen Nichtgewährung oder Entziehung des Gebrauchs(531). Der Regel nach erst nach erfolgloser Fristsetzung zur Ab-hilfe (531). Ausnahmen (531). Bei unerheblicher Yorenthaltungoder Hinderung nur auf Grund eines besonderen Interesses (531).Verhältnis zu den Gewährsansprüchen (531). Einflufs von Ver-schulden (531). Streitfrage, ob und inwieweit daneben ein Anspruchauf Schadensersatz besteht (531). Unbefristetes Kündigungsrechtdes Vermieters oder Verpächters aus zwei Gründen (531). Erstenswegen erheblicher Verletzung seiner Rechte durch vertragswidrigenGebrauch trotz erfolgter Abmahnung (532). Zweitens wegen Zins-säumnis bei Verzug für zwei aufeinanderfolgende Termine (532).In beiden Fällen' auch hier kein Anspruch auf Schadensersatz-wegen verfrühter Aufhebung (532). Wegfall des Kündigungsrechteswegen Zinssäumnis in bestimmten Fällen (532). VertragsmäfsigeEinschränkungen oder Verschärfungen der gesetzlichen Kündigungs-

rechte (533). 527

197. Besondere Arten von Miete und Pacht .533

I. Miete und Pacht von Grundstücken (533). Besondere Rechts-sätze, auch anwendbar auf Wohnungsmiete und sonstige Miete von

Räumen in Liegenschaften (533). 533

1. Form (533). Die Vorschrift des § 566 B.G.B. (533). KeinEinflufs des Mangels der Schriftform auf die Gültigkeit des Ver-trages (533). Aber Kündigungsrecht wie bei einem auf unbestimmte

Zeit geschlossenen Vertrage (533). Der Streit über die Kraft

mündlicher Nebenabreden und Vertragsänderungen (534). 533

2. Zinstermine (534). Gesetzliche Regeln über die Fälligkeits-tage (534). 534

3. Kündigungsfristen (534). a. Bei der Grundstücksmiete (534).Kündigung zum Schlufs eines Kalendervierteljahrs bis zu dessendrittem Werktage als Regel (534). Kürzere Fristen bei Bemessungdes Mietsjahres nach kürzeren Zeitabschnitten (534). Nach Monatenoder Wochen (534). Nach Tagen (534). Streit über die Bedeutungder Kündigung für den folgenden Tag (535). b. Bei der Grund-stückspacht (535). Zum Schlufs des Pachtjahres spätestens amersten Werktage des vorangehenden halben Jabres (535) .... 534

4. Rückgewähr (535). Kein Zurückbehaltungsrecht am Grund-stück oder Grundstücksteil (535). 535

5. Gesetzliches Pfandrecht (535). Des Vermieters an den ein-gebrachten Sachen des Mieters (535). Des Verpächters an den ein-gebrachten Sachen des Pächters und bei einem landwirtschaftlichenGrundstück überdies an den Früchten (536). Römischer Ursprung(536). Im älteren deutschen Recht entsprechendes eigenmächtigesPfändungsrecht an der auf dem Grundstück befindlichen Fahrniswegen versessenen Zinses (536). Anerkennung in den Gesetz-büchern (536). Ersetzung durch ein blofses Zurückbehaltungsrecht

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)