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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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LIX
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Inhaltsverzeichnis.

LIX

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Pachtzeit (517). Aber nur die Bindungskraft, nicht die Wirkungs-kraft des Vertrages ist notwendig zeitlich begrenzt (517). Möglich-keit des Inkraftbleibens des Vertrages für beliebig lange Zeit in-folge Nichtkündigung oder tatsächlicher Fortsetzung (517). Begriffund Wesen derVerlängerung (517). Fortbestand des ursprüng-lichen Vertrages im Falle der Verlängerung (517). So auch beieiner mit der Identität vereinbaren Inhaltsänderung (517) .... 516

2. Verpflichtungen des Vermieters oder Verpächters (518).a. Gebrauchsgewährung (518). Dauernatur dieser Verpflichtung

(518) . Verpflichtung zur Gebrauchsverschaffung und zur Erhaltungder Sache in geeignetem Zustande (518). h. Gewährung des Frucht-genusses bei der Pacht (518). c. Gewährleistung für Sachmängel

(519) . Haftung in ähnlichem Umfange wie bei Verkauf (519). Jedoch

auch für Nichtentstehung eines Fehlers oder Nichtwegfall der zu-gesicherten Eigenschaft während der Dauer des Verhältnisses (519).Abweichende Regelung der Folgen des Eintrittes eines Gewähr-leistungsfalles (519), Immer Wegfall oder Minderung der Zins-pflicht für die Zeit der Aufhebung oder Minderung der Gebrauchs-tauglichkeit (519). Anspruch auf Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung bei Verzug mit der Beseitigung eines beim Vertrags-schlufs vorhandenen oder eines später infolge eines vom Ver-mieter oder Verpächter zu vertretenden Umstandes entstandenenMangels (519). Kein Rücktrittsrecht, aber Aufhebungsrecht (519).Einflufs von Kenntnis des Mangels und von grobfahrlässiger Nicht-kenntnis (520). Nichtigkeit abschwächender Vereinbarungen imFalle der arglistigen Verschweigung des Mangels (520). d. Ge-währleistung für Rechtsmängel nur insoweit, als durch sie dervertragsmäfsige Sachgenufs ganz oder teilweise entzogen wird (520).e. Lastentragung (520). f. Ersatz von Verwendungen (520). g. Neben-leistungen (520). Wenn andere Leistungen neben Gewährung desSachgenusses einen wesentlichen Schuldinhalt bilden, gemischterVertrag (520). Beispiele (520). Wenn der Sachgebraucli nur Mittelfür einen anderen Hauptzweck ist, überhaupt kein Mietsvertrag (521).Beispiele (521). Kassenschrankfachgeschäft (521).518

3. Verpflichtungen des Mieters oder Pächters (521). a. Zahlungdes vereinbarten Zinses (521). Regelmäfsig eine Dauerverpflichtungzu wiederkehrenden Geldzahlungen (521). Möglichkeit einmaligerGegenleistung (521). Zins in anderen vertretbaren Sachen als Geld(521). Dagegen sind Dienstleistungen kein Zins (521). Als blofseNebenleistungen fallen sie in den Rahmen des Miets- oder Pacht-verhältnisses (522). Gehören sie zum Hauptzweck der Vereinbarung,so liegt ein gemischter Vertrag vor (522). Soll die Gebrauchs-überlassung lediglich durch Dienste vergolten werden, so liegt keinMiets- oder Pachtvertrag, sondern reiner Arbeitsvertrag vor (522).Beispiele (522). Fälligkeit der einzelnen Miets- oder Pachtzins-schuld (522). Gesetzliche Termine (522). Vertragsmäfsige Ab-weichungen (522). Zinsentrichtung im Falle der Gebrauchsverhin-

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)