LVIII
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Zum Teil Rückforderungsrecht des Vermieters bei eignem Be-dürfnis (512), sowie Aufsagerecht des Mieters hei Erwerb eineseignen Hauses (512). Mitunter Befreiung des Vermieters durchVerkauf: „Kauf bricht Miete“ (512). Im ganzen jedoch Tendenzder Verfestigung (512). Erfordernis der Kündigung (512). Ins-besondere überwiegendes Durchdringen des Satzes: „Kauf brichtnicht Miete“ (512). Immer aber, wie lose oder fest der Schuld-vertrag binden mochte, war das ihm gemäfs dem Mieter oderPächter eingeräumte Recht an der Sache ein dingliches Recht (512).
Denn es kam in einer Gewere zur Erscheinung (513). Regelmäfsigbedarf es der Erlangung leiblicher Gewere (513). Bisweilen genügtbei Grundstücken ideelle Gew'ere kraft Eintragung (513). Schonder persönliche Anspruch auf Erwerb der Gewere verlangt dieAchtung Dritter (513). Nach Erlangung der Gewere aber ist dasliegenschaftsrechtliche Pachtrecht unbedingt gegenüber jedemdritten Erwerber der Sache wirksam (513). Freilich, wo ausnahms-weise der schuldrechtliche Satz „Kauf bricht Miete“ gilt, nichtgegenüher dem Käufer (513). Dagegen bewährt der schuldrecht-liche Satz „Kauf bricht nicht Miete“ auf Grund der durch ihn fort-dauernd gerechtfertigten Gewere auch sachenrechtliche Kraft (513).Verhältnis zum Sondernachfolger (514). Bei fahrnisrechtlicherMiete oder Pacht gelten die allgemeinen Schranken des Schutzesgegen Dritte (514). Mit der Rezeption Aufnahme des römischenRechts der locatio conductio rei (514). Schutzlosigkeit des Mietersim gemeinen Recht (514). Nur teilweise Detentionssclnitz und Ab-schleifung der Härten des Satzes „Kauf bricht Miete“ (514). Inden Partikularrechten gröfserer Einflufs des einheimischen Rechts
(515) . Entfaltung schuldrechtlicher Regeln deutscher Herkunft (515).Hinsichtlich der Stellung zur Sache meist Abschwächung des Satzes„Kauf bricht Miete“ (515). Vielfach aber auch Anerkennung desSatzes „Kauf bricht nicht Miete“ (515). Zulassung der Verding-lichung der Grundstücksmiete durch Eintragung (515). Deutsch-rechtliche Ausgestaltung im preufsischen Landrecht (515). DasB.G.B. hält im Anschlufs an das gemeine Recht Miete und Pachtim schuldrechtlichen Rahmen fest (516). Allein es gewährt demMieter und Pächter nicht nur Besitz und Besitzschutz, sondernauch eine durch den Besitz vermittelte dingliche Wirksamkeitseines persönlichen Rechts (516). Tragweite bei beweglichen Sachen
(516) . Bei Grundstücken (516). Sieg und eigenartige Ausgestaltung
des Satzes „Kauf bricht nicht Miete“ (516).510
III. Gemeinsame Grundsätze für alle Arten von Miete und
Pacht (516).516
1. Abschlufs (516). Bestimmung des Gegenstandes und des
Miets- oder Pachtzinses (516). Notwendig begrenzte Dauer dervertragsmäfsigen Bindung (517). Höchstgrenze der vertragsmäfsigbestimmten Miets- oder Pachtzeit (517). Gesetzliche Fristen fürdie Zeitdauer der Bindungskraft bei unbestimmter Miets- oder(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)