Inhaltsverzeichnis.
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liehen Mitteilung von dem mit dem Dritten geschlossenen Kauf-verträge (506). Rechtliche Natur des Vorkaufsrechts (506). Be-dingtes Einlösungsrecht (506). Das Zustandekommen des Vorkaufesdurch die Ausühungserklärung kann noch weniger als heim Wieder-kaufsrecht aus einem Vorverträge oder der Annahme eines bisdahin bindenden Antrages oder dem Wirksamwerden eines doppeltbedingten Kaufvertrages durch Eintritt der Bedingungen hergeleitetwerden (506). Vielmehr ist der Vorkauf überhaupt kein Kauf-vertrag, sondern eine kraft rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicherErmächtigung ein Kaufverhältnis schaffende Willenserklärung (506).Geschichtliche und dogmatische Berechtigung der Auffassung desVorkaufsrechts als eines „Einlösungsrechts“ (507). Aber keinblofses Gestaltungsrecht, sondern ein Recht auf entgeltlichen Er-werb, dem das Gestaltungsrecht als ein seiner Verwirklichungdienendes Hilfsrecht entspringt (508). Darum begründet das Vor-kaufsrecht schon vor Eintritt der Ausübungsbefugnis eine Ge-bundenheit (508). Jedoch das persönliche im Gegensatz zum ding-lichen keine sachenrechtliche, sondern nur eine schuldrechtlicheGebundenheit, die sich in einer persönlichen Verpflichtung
äufsert (508). 502
196. Miete und Pacht.508
I. Begriff (508). Unterscheidung von Miete und Pacht (509).
Unterarten eines einheitlichen Vertragstypus (509). GegenseitigeSchuldverträge mit doppelter Eigenart (509). Einmal begründensie ein auf Dauer, jedoch nicht auf immerwährende Dauer an-gelegtes Schuldverhältnis (509). Sodann richtet sich dieses Sclmld-verhältnis auf die entgeltliche Verschaffung des Besitzes und Ge-nusses einer körperlichen oder analog behandelten unkörperlichenSache (509). Darum durch die Sachbescliaffenheit des Leistungs-gegenstandes, insbesondere dessen liegenschaftliche oder fahrnis-artige Natur, differenziert (510).508
II. Geschichte- (510). Vom deutschen Recht erst im Laufe desMittelalters als besondere Vertragsarten entwickelt (510). Ursprüng-lich erschienen die auf Zeit gegen wiederkehrenden Zins eingeräumtenGebrauchs- und Nutzungsrechte als Spielart der Leiherechte (510).Auffassung der zugrunde liegenden Verträge als Veräufserungs-verträge (510). Zuerst in den Städten Häusermiete und bald auchWohnungsmiete als besondere Rechtsgeschäfte geordnet (510). All-mählich auch auf dem Lande die freie Zeitleihe zur Zeitpachtentwickelt (510). Daneben fahrnisrechtliche Miete (z. B. Schiffs-und Tiermiete) und Pacht (z. B. Viehpacht) (511). Nunmehr wurdendie Miets- und Pachtverträge zu einem eigenartigen Typus dergegenseitigen Schuldverträge (511). Verpflichtungskraft abhängigvon haftungsrechtlicher Form oder Leistung eines Vertragsteils(511). Aber Gebundenheit nur für beschränkte Zeit (511). Vorderen Ablauf einseitige Aufsage aus bestimmten Gründen zulässig(511). In dieser Hinsicht vielfach auffallende Zerbrechlichkeit (512).
(I)ie eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)