LVI
Inhaltsverzeichnis.
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Gegenstandes (501). Beseitigung von Rechten Dritter (501). Ersatz-anspruch wegen Verwendungen und Wegnahmerecht (501). Ab-weichende Regeln, wenn als Wiederkaufspreis der Schätzungswertbedungen ist (501). Gemeinschaftliches Wiederkaufsrecht (501).Beschränkungen des gewerbemüfsigen Betriebes von Rückkaufs-geschäften (501). Möglichkeit eines vorbehaltenen Wiederverkaufs-rechtes (501). 497
VII. Vorkauf (502). Rechtsgeschäftliche wie gesetzliche Vor-kaufsrechte im älteren deutschen Recht als bedingte dinglicheErwerbsrechte (502). Tendenz zur Ausschaltung des Begriffs desVorkaufsrechtes bei den gesetzlichen Näherrechten und Ein-schränkung des Begriffs auf ein rein obligationenrechtlich wirksamesrechtsgeschäftliches Vorkaufsrecht im gemeinen Recht (502). Er-haltung des einheitlichen Begriffs des Vorkaufsrechts, dem dieNäherrechte unterstellt blieben, und der Möglichkeit der Verding-lichung von reehtsgeschäf'tlich begründeten Vorkaufsrechten anGrundstücken in den Partikularrechten (502). Die neueren Gesetz-bücher (502). Das B.G.B. (502). Die schuldrechtlichen Be-stimmungen über das persönliche Vorkaufsrecht und ihre Be-deutung für das dingliche Vorkaufsrecht (502). Begründung despersönlichen Vorkaufsrechtes durch Vorbehalt in einem Kauf-verträge, aber auch durch selbständigen Vertrag oder Nebenabredein einem anderen Vertrage oder durch Vermächtnis (503). Möglichbei Kaufgegenständen jeder Art (503). Bei Grundstücken bedarfder Vertrag gerichtlicher oder notarieller Form (503). Der Streitdarüber (503). Der Vertrag über Einräumung eines dinglichenVorkaufsrechts ist nicht formbedürftig (503). Möglichkeit der ding-lichen Sicherung eines persönlichen Vorkaufsrechtes durch Grund-bucheintrag einer Vormerkung (503). Unterschied vom dinglichenVorkaufsrecht (503). Unteilbarkeit des persönlichen Vorkaufs-rechtes (504). Im Zweifel unvererblich und unübertragbar (504).
Das befristete Vorkaufsrecht im Zweifel vererblich (504). DieAusübung setzt Eintritt der Ausübungsbefugnis voraus (504). DieAusübungsbefugnis tritt ein, sobald der Verpflichtete mit einemDritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat
(504) . Nicht bei sonstiger Veräufserung (504). Wegfall bei ge-wissen Kaufverträgen (504). Insbesondere bei Verkauf im Wegeder Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter (504).Erlöschen der Ausübungsbefugnis mit dem Ablauf der gesetzlichenoder gewillkürten Ausschlufsfrist (504). Ausübung wie beim Wieder-kaufsrecht durch einseitige formfreie Erklärung (505). Wirkungder Ausübung (505). Zustandekommen des Kaufs zwischen demBerechtigten und dem Verpflichteten unter den mit dem Drittenvereinbarten Bedingungen (505). Verpflichtungen des Vorkäufers
(505) . Verpflichtungen des Verkäufers (505). Der zur Gewährungdes Vorkaufes Verpflichtete ist zu einem Verkaufsangebote an denBerechtigten nicht verpflichtet (505). Wohl aber zur unverzüg-
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)