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Setzungen bedungen werden (496). Drittens gilt die Rückforderungder Sache auf Grund eines etwaigen Eigentumsvorbehaltes alsAusübung des Rücktrittsrechts (496). Gleichstellung anderer Ver-träge, die in einer anderen Rechtsform die Zwecke eines Ab-zahlungsgeschäftes verfolgen (496). Insbesondere „Möbelleihver-träge“ (496). 495
VI. Wiederkauf (497). Dinglich wirksamer Wiederkaufsvorbehaltim älteren deutschen Recht (497). Persönliches Forderungsrechtauf Wiederkauf im gemeinen Recht (497). Ausgestaltung in denGesetzbüchern (497). Das B.G.B. kennt nur ein durch Vorbehaltim Kaufverträge begründetes persönliches Wiederkaufsrecht (497).
Doch ermöglicht es bei Grundstücken und Rechten an Grund-stücken die dingliche Sicherung durch Vormerkung (497). DasLandesrecht kann auf vorbehaltenen Gebieten die Bestellung ding-licher Wiederkaufsrechte zulassen und überdies gesetzliche Wieder-kaufsrechte anerkennen (497). Das Wiederkaufsrecht des B.G.B.fordert Begründung im Kaufverträge oder einer Zusatzvereinigung(498). Bei Grundstücken formbedürftig (498). Der Wiederkaufs-preis deckt sich im Zweifel mit dem Kaufpreise, kann aber andersbestimmt werden (498). Das Recht ist mangels anderer Abredevererblich und übertragbar (498). Notwendig aber befristet (498).Gesetzliche Frist von 30 Jahren bei Grundstücken, 3 Jahren heianderen Gegenständen (498). Vereinbarung kann die Frist andersbestimmen (498). Ausübung durch einseitige Willenserklärung desVerkäufers (498). Einer Mitwirkung des Käufers bedarf es nicht(498). Der Wiederkauf ist also kein Kaufvertrag (498). Unhaltbar-keit der Annahme eines Vorvertrages (498); einer in der Einräumungdes Wiederkaufsrechts bereits enthaltenen Kaufofl’erte (499); einesschon zugleich mit dem ersten Kaufverträge unter einer Wollens-bedingung geschlossenen Wiederkaufsvertrages (499). Vielmehrein einseitiges Rechtsgeschäft, durch das der Verkäufer kraftvertragsmäfsiger oder gesetzlicher Ermächtigung ein Kaufschuld-verhältnis begründet (499). In diesem Sinne ist das Wiederkaufs-recht auch heute ein Einlösungsrecht (499). Verschieden vomRücktrittsrecht, da es nicht auf Auflösung, sondern auf Schaffungeines Schuldverhältnisses abzielt (499). Kein blofses Gestaltungs-recht (499). Vielmehr ein selbständiges Herrschaftsrecht, dem dasGestaltungsrecht als Mittel der Ausübung dient (500). Sein Kernein Erwerbsrecht (500). Schuldrechtliche Duldenspflicht desKäufers (500). Darum auch als dingliches Sachherrschaftsrechtmöglich (500). Wirkung des Wiederkaufs (500). Begründung einesgegenseitigen Schuldverhältnisses mit dem Inhalt eines Kauf-schuldverhältnisses (500). Besonderheiten hinsichtlich der in-zwischen eingetretenen Veränderungen (500). Herausgabepflichtdes Wiederverkäufers gegen Zahlung des Kaufpreises (500). Ver-antwortlichkeit für eine von ihm vorgenommene wesentliche Ver-änderung oder eine von ihm verschuldete Verschlechterung des(Die eingeklnmmerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)