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3 (1917) Schuldrecht
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Inhaltsverzeichnis.

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Auch in Ansehung der Identität (490). Dagegen liegt der Beweisder probemäfsigen Beschaffenheit der Ware dem Verkäufer ob (490).

3. Kauf auf Probe (490). Bedingter Kauf (490). Die Billigung oderAblehnung der Ware hängt vom freien Belieben des Käufers ah(490). Während des Schwebens der Bedingung besteht einseitigeGebundenheit des Verkäufers (491). Die Bedingung ist im Zweifeleine aufschiebende (491). Sie kann aber auch als auflösendegemeint sein (491). Im ersten Falle bleibt trotz Übergabe der Sachedie Gefahr beim Verkäufer, im zweiten Falle gebt sie mit der Über-gabe auf den Käufer über (492). Billigung und Mißbilligung sindkeine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen, sondern blofse tat-sächliche Willenskundgebungen (492). Sie können ausdrücklich oderdurch schlüssiges Verhalten erfolgen (492). Sie müssen aber recht-zeitig geschehen (492). Vereinbarte Frist (492). Andernfalls Frist-setzungsrecht des Verkäufers (492). Das Schweigen des Käufersbis zum Ablauf der Frist gilt, jenachdem die Sache noch nichtübergeben oder schon übergeben war, als Mißbilligung oder Billigung(492). Verantwortlichkeit des Käufers für schuldhafte Behandlung

des Kaufgegenstandes bei Scheitern des Kaufvertrages (493) . . . 489

II. Kauf auf Kondition (493). Konditionsgeschäft des Buch-handels (493). Unterschied vom Trödelvertrage (493). 493

III. Spezifikationskauf (493). Bestimmungspflicht des Käufers(493). Hechte des Verkäufers bei Verzug des Käufers (494) . . . 493

IV. Kauf mit Eigentumsvorbehalt (494). Nur beim Fahrniskaufmöglich (494). Unbedingter Kauf mit bedingter Übereignung (494).

Im Zweifel aufschiebend bedingter Eigentumserwerb (494). Mithinverbleibt das Eigentum an der übergebenen Sache bis zur voll-ständigen Zahlung des Kaufpreises beim Verkäufer (494). DerKäufer aber erlangt Besitz und anwartschaftliches Recht (495). Mitder Kaufpreiszahlung erwirbt er ohne weiteres auf Grund der schonvollzogenen Übereignung das Eigentum (495). Der Verkäufer hatalso schon mit der Übergabe erfüllt (495). Wird der Kaufpreisnicht bezahlt, so wird die Übereignung hinfällig (495). Der Kauf-vertrag bleibt unberührt (495). Im Zweifel aber gilt mit dem Eigen-tumsvorbehalt zugleich eine Verwirkungsklausel als vereinbart,kraft deren der Verkäufer bei Zahlungsverzug zum Rücktritt be-fugt ist (495). 494

V. Abzahlungsgeschäfte (495). Beschränkungen der Vertrags-freiheit zur Verhütung von Mifsbräuchen (495). Ein Kauf ist Ab-zahlungsgeschäft, wenn der Käufer den Preis übergebener Sachenin Teilzahlungen berichtigen, der Verkäufer aber bei Nichterfüllungzum Rücktritt berechtigt sein soll (495). Dabei ist erstens durchzwingende Vorschriften die beiderseitige Rückgewährpflicht imFalle des Rücktritts begrenzt und insbesondere die den Verlustbereits geleisteter Teilzahlungen androhende Verwirkungsklauselausgeschlossen (496). Zweitens kann die Fälligkeit der Restschuldals Folge des Teilzahlungsverzuges nur unter bestimmten Voraus-

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)