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3 (1917) Schuldrecht
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Inhaltsverzeichnis.

Reito

herzuleitenden Ansprüche (477). a. Die Gewährsansprüche beruhenauf einer besonderen Verpflichtung des Verkäufers (477). Sie sindkeine Ansprüche aus Nichterfüllung des Kaufvertrages, sondernAnsprüche aus der Verpflichtung, für Mängelfreiheit einzustehen(477). Dies gilt auch für den durch § 463 eingeräumten Schadens-ersatzanspruch, der nur inhaltlich durch das Recht des Käufersbestimmt wird, die mangelhafte Erfüllung als teilweise Nicht-erfüllung zu behandeln (477). Anders nur, wenn die geliefertemangelhafte Sache als eine ganz andere Sache als die gekaufteerscheint (477). b. Hiernach müssen wegen der zur Zeit des Ver-kaufes vorhandenen Gewährsmängel dem Käufer die Rechte ausNichterfüllung bei gegenseitigen Verträgen versagt werden (478).

Er kann die Annahme der mangelhaften Sache nicht schlechthin,sondern nur in Verbindung mit der Vornahme der Wandlung ab-lehnen (478). Er hat nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages,sondern nur entsprechende Einreden auf Grund seiner Gewährs-ansprüche (478). Er hat keinen Anspruch auf Beseitigung desMangels (478). Ihm fehlt das Recht des einseitigen Rücktritts (478).Einen Anspruch auf Schadensersatz hat er nur in Gestalt deselektiven Gewährsanspruches (478). Im übrigen auch bei Ver-schulden des Verkäufers weder auf Grund fahrlässiger Verletzungder Leistungspflicht, noch auf Grund fahrlässigen Verhaltens beimVertragsschlufs (479). c. Wegen eines nach dem Vertragsschlufsvor dem Gefahrübergange entstandenen Mangels hat er gleichfallsdie Gewährsansprüche (479). Aber einerseits nicht bei eignemVerschulden(479). Andererseits, wenn der Verkäufer verantwortlichist, daneben die Rechte aus Nichterfüllung (479). Denn es liegtVerletzung der Erfüllungspflicht vor (479). Dabei haftet der Ver-käufer auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (479).

Doch kann er die Ansprüche aus Nichterfüllung oder unvollstän-diger Erfüllung nur wahlweise statt der Gewährsansprüche geltendmachen (479). So insbesondere auch den Anspruch auf Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung auf Grund blofser Fahrlässigkeit (480).

Auf diesen Anspruch sind die Regeln über die Gewährsansprüchenicht anzuwenden (480). Die Ansprüche wegen Nichterfüllungstehen ihm auch zu, wenn ihm Gewährsansprüche fehlen (480).d. Die Streitfrage über die Konkurrenz des Anfechtungsrechtes wegenIrrtums auf Grund des § 419 B.G.B. mit den Gewährsansprüchen

(480) . Zu verneinen (480). e. Auch das Anfechtungsrecht wegenBetruges aus § 123 B.G.B. konkurriert bei arglistiger Verschweigungdes Mangels nicht mit den Gewährsansprüchen (480). Hier aberbleibt der aufservertragliche Deliktsanspruch unberührt (480) . . 477

III. Besonderheiten beim Gattungskauf (481). Streitfragen imbisherigen Recht (481). Das B.G.B. gibt dem Käufer gleiche Ge-währsansprüche wie beim Kauf einer individuell bestimmten Sache

(481) . Aufserdem aber den Anspruch auf Lieferung einer mangel-freien Sache (481). Dieser Anspruch ist an sich ein Anspruch auf

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)