Inhaltsverzeichnis.
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schweigen des Mangels verschärft (471). e. Fälle, in denen dieGewährleistungspflicht ausgeschlossen ist (471). Öffentlicher Pfand-verkauf und Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung (471). Ab-schwächende Vereinbarung (471). Kenntnis des Käufers heim Ver-tragsschlufs (471). Grob fahrlässiges Nichtkennen (471). Vorbehalt-lose Annahme trotz Kenntnis (471). 469
2. Die Gewährsansprüche (472). a. Der alternative Anspruch aufWandlung oder Minderung (472). Kann statt dessen Beseitigungdes Mangels verlangt oder aufgedrängt werden? (472). Wahlrechtbei einer Mehrzahl von Käufern oder Verkäufern (472). Erlöschendes Wahlrechts, wenn die Wandlung oder Minderung vollzogenist (472). Vollzug der Minderung schliefst Wandlung oder weitereMinderung wegen eines anderen Mangels nicht aus (472). Voll-zogen ist nach § 465 B.G.B. die Wandlung oder Minderung, wennder Verkäufer auf Verlangen des Käufers sich mit ihr einverstandenerklärt (472). Der Streit über die Auslegung dieser Bestimmung
(472) . Die „Vertragstheorie“ (472). Ihr zufolge ein neuer Schuld-vertrag erforderlich und der Klageanspruch auf Vertragsschlufszu richten (472). Unerträgliche Konsequenzen dieser Konstruktion
(473) . Wegdeutungen (473). Vordringen der „Herstellungstheorie“
(473) . Zulassung der unmittelbaren Klage auf die zur Herstellungdes angestrebten Zustandes erstrebte Leistung (473). Jedochbindende Vollziehung erst mit vertragsmäßiger Einigung oderrechtskräftigem Urteil (474). Das Recht des Verkäufers zur Er-zwingung der Beendigung des Schwebezustandes durch Frist-setzung (474). b. Der Wandlungsanspruch (474). Die Wandlungals besondere Art des Rücktritts (474). Fälle ihrer Ausschliefsung
(474) . Wirkung der Wandlung (474). Sonderregeln für den Fall,dafs von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaftsind (474). c. Der Minderungsanspruch (475). Wertmafsstab fürdie Minderung (475). d. Der dritte in bestimmten Fällen kon-kurrierende Gewährsanspruch auf Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung (475). Beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurZeit des Vertragsschlusses (475). Bei arglistiger Verschweigungeines Fehlers (475). Nur wahlweise statt Wandlung oder Min-derung geltend zu machen (475). Inhalt des Anspruchs (476).e. Verjährung (476). Abgekürzte Verjährungsfrist bei beweglichenSachen von 6 Monaten seit der Ablieferung, bei Grundstücken von1 Jahr seit der Übergabe (476). Bisheriges Recht (476). Begriffder „Ablieferung“ (476). Unterschiede von der gewöhnlichen Ver-jährung (476). Möglichkeit der vertragsmäfsigen Fristverlängerung(476). Erhaltung der Einreden durch rechtzeitige Anzeige (476).Erfordernis der Anzeige, um der verjährten Forderung auf Schadens-ersatz die Aufrechenbarkeit zu wahren (477). Wegfall der Be-günstigungen des Verkäufers hei arglistigem Verschweigen (477) . 472
3. Sonstige Rechtsbehelfe des Käufers (477). Streit über dieKonkurrenz der aus den allgemeinen Grundsätzen über Verträge
(Die einereklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)
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