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Abwandlung beim Fährniskauf (465). Der Käufer kann nach er-folgter Übergabe Schadensersatz wegen Nichterfüllung erst fordern,wenn er infolge eines Rechtes eines Dritten den Besitz verlorenoder aufgegeben hat (465). Die sonstigen Rechte wegen Nicht-erfüllung hat er schon vorher (465). Herausgabe ohne Prozefs-führung (465). Fälle, in denen der Käufer den Anspruch auf
Schadensersatz geltend machen kann, obschon er den Besitzbehält (465). Zurückgewährung an den Verkäufer oder Abtretungdes Herausgabeanspruchs (466). Untergang der Sache (466) . . . 464IV. Anwendung bei anderen Verträgen (466). Bei allen Ver-trägen, die auf Veräußerung oder Belastung eines Gegenstandesgegen Entgelt gerichtet sind (466). 466
S 194. Gewährleistung für Sachmängel.466
I. Geschichte (466). Römisckrechtliche Grundlage des heutigenRechts (466). Ausnahme beim Viehkauf und zum Teil beim Handels-kauf (467). 1. Deutsches Recht (467). Ausschlufs der Bemängelung,wenn der Käufer die Sache besehen und in seine Gewere ge-nommen hat (467). Vorbehalt eines Wandlungsrechts wegen nach-träglicher Entdeckung eines bei aufmerksamer Schau nicht erkenn-baren Hauptmangels, den der Verkäufer gekannt und verschwiegenhatte (467). Vertragsmäfsige Erweiterung möglich (467). Fortbildungbeim Viehhandel (467). 2. Römisches Recht (468). Zivilrecht (468).
Das ädilizische Edikt (468). Actio redhibitoria und actio quantiminoris (468). Ausdehnung der ädilizischen Rechtsbehelfe (468).
3. Rezeption (468). Partikularrechtliche Abwandlungen des römi-schen Rechts (468). Ansätze zur Prüflings- und Rügepflicht desKäufers (468). Durchsetzung im Handelsrecht (468). Allgemein
nur im Schweizer Recht (468). Das System des B.G.B. (468). . . 466
II. Gewährleistung für Sachmängel überhaupt (469). 469
1. Umfang der Haftung (469). a. Einstehen für Mängel doppelter
Art (469). cc. Erhebliche Fehler (469). Aufhebung oder Minderungdes Werts oder der Tauglichkeit der Sache (469). Tauschwert (469).Gebrauchsgeeignetheit (469). Besondere Gebrauchsbestimmung (469).Mängel des Sachkörpers (469). Wirtschaftliche oder soziale Hin-derungen der Verwertung oder des Gebrauchs (469). ß. ZugesicherteEigenschaften (469). Zusicherung als bindende Garantieübernahme,jedoch kein darauf gerichteter Nebenvertrag erforderlich (469).Körperliche Eigenschaften (469). Stempelung wirtschaftlicher odersozialer Verhältnisse zu Sacheigenschaften (470). Auf Erheblichkeitkommt es hier nicht an (470). Ausdehnung auf Quantitätsmangelbeim Grundstückskauf (470). Hier jedoch Einschränkung der Ge-währleistungsansprüche bei nicht erheblichem Mangel (470). b. DieGewährleistung wegen Sachmängel tritt nur beim Sachkauf ein(470). Nicht beim Rechtskauf (470). Wohl aber beim Kauf sonstigerwirtschaftlicher Güter (470). c. Sie bezieht sich nur auf dieMängelfreiheit zur Zeit des Gefahrüberganges (471). d. Sie ist nichtvon Verschulden abhängig, wird aber durch arglistiges Ver-
(Die oingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)