Inhaltsverzeichnis.
XLIX
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zogen ist (460). Litisdenuntiation (460). Modifikationen (460).
3. Umbildung des römischen Rechts unter dem Einflufs des ger-manischen Rechts (460). Vom Prozeßrecht her durch Festhaltungder Schirmungspflicht (460). Ausgestaltung der Streitverkündigungzur laudatio auctoris behufs Erzwingung von Prozefshilfe (460).
Nur allmähliches Verschwinden der Defensionspflicht (461). IhrErlöschen (461). Bedeutung der modernen Streitverkündigung (461).Aufzehrung der Schirmungspflicht durch die aus ihr hervor-gewachsene materiellrechtliche Rechtsverschaffungspflicht (461).Reine Durchführung des Rechtsverschaffungsprinzips im B.G.B. (461). 487
II. Inhalt (461). Nichtverschaffung des Rechts als Nichterfüllungdes Kaufvertrages (461). Gewährleistungsanspruch, sobald derRechtsmangel sich als vorhanden herausstellt (462). Beweislast (462).
Beim Sachkauf Haftung für Eigentumserwerb des Käufers (462).Darüber hinaus Haftung für Lastenfreiheit (462). Auch für Nicht-beeinträchtigung des Eigentums durch blofse Besitzrechte undgegen den Sondernachfolger wirksame persönliche Rechte (462).
Für Beseitigung von Scheinbelastungen (462). Dagegen nicht fürFreiheit von öffentlichen Abgaben (462). Beim Rechtskauf fürRechtserwerb und Lastenfreiheit des verschafften Rechts (463). Hieraber auch für den rechtlichen Bestand des verkauften Rechts (463).Dagegen nicht für die Güte der verkauften Forderung oder dieVerwertbarkeit des verkauften sonstigen Rechts (463). Anwendungbeim Verkauf von Wertpapieren (463). Hier auch dafür, dafs dasPapier nicht behufs Kraftloserklärung aufgeboten ist (463). Vertrags-mäßige Verstärkung oder Abschwächung der Gewährleistungspflicht(464). Nichtigkeit jeder vereinbarten Einschränkung bei arglistigerVerschweigung des Rechtsmangels durch den Verkäufer (464). Weg-fall der Gewährleistungspflicht, wenn der Käufer beim Abschlußdes Kaufvertrages den Rechtsmangel kennt (464). Kennenmüssensteht hier dem Kennen nicht gleich (464). Die Kenntnis der Be-lastung des Gegenstandes mit einem Grundpfandrecht oder Pfand-recht oder einer Vormerkung für den Anspruch auf Bestellungeines Grundpfandrechts steht dem gesetzlichen Gewährleistungs-anspruch nicht entgegen (464). Keine Haftung für Rechtsmängelbei Verkauf auf Grund einer Pfändung oder in der Zwangs-versteigerung (464). 461
III. Folgen (464). Im allgemeinen treten bei Vorhandensein einesvom Verkäufer zu vertretenden Rechtsmangels die Folgen derNichterfüllung bei gegenseitigen Verträgen ein (464). Jedoch liegtbei schon erfolgter Übertragung nur teilweise Nichterfüllung vor(464). Einrede des nicht erfüllten Vertrages (464). Anspruch aufnachträgliche Erfüllung durch Mangelbeseitigung (464). Schadens-ersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Rücktrittsrecht, wenndie Beseitigung unmöglich ist oder wird (465). Streitfrage überdie Haftung des Verkäufers für eine erst nach dem Vertragj-schlufseintretende Unmöglichkeit, wenn ihn kein Verschulden trifft (465).
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)
Binding, Handbneh. IT. 3. III: Gierke, Deutsches Privatreclit. III. IV