XLVIII
Inhaltsverzeichnis.
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Kosten (454). Auskunftpflicht und Pflicht zur Aushändigung derBeweisurkunden (454). Wurzel der Gewährleistung wegen Rechts-mängel (454). 3. Nebenverpflichtungen kraft Vereinbarung (454) . 451
VI. Verpflichtungen des Käufers (454). 1. Zahlung des Kauf-preises (454). Verzinsung (454). 2. Abnahme der Sache (454).
Selbständige Leistungspflicht (454). Ihr Inhalt (455). Unterschiedvon der „Annahme“ (455). Kosten der Abnahme (455). 3. Neben-leistungen (455). Verwendungsersatz (455). Aufbewahrungspflichtheim beiderseitigen Handelskauf (455). Vereinbarte Neben-leistungen (455). 454
VII. Folgen der Nichterfüllung (456). Anwendung der allgemeinenGrundsätze über gegenseitige Verträge (456). Aus dem Kaufrechtauf deutschrechtlicher Grundlage entwickelt (456). Abwandlungdurch den Ausschlufs des Rücktrittsrechts wegen Nichtzahlung desgestundeten Kaufpreises (456). Verhältnis des § 454 B.G.B. zuArt. 354 A.D.H.G.ß. (456). Besonderheiten beim Handelskauf (456).
Beim Annahmeverzug des Käufers (456). Beim Fixkauf (457). DasVerhältnis zwischen den Ansprüchen wegen Nichterfüllung und den
Gewährleistungsansprüchen bei diesen zu besprechen (457) .... 456§ 193. Gewährleistung für Rechtsmängel.457
I. Geschichte (457). 1. Älteres deutsches Recht (457). Ausgangvon der Schirmungspflicht des Verkäufers (457). Seine Pflicht zurVerteidigung der übertragenen Gewere gegen rechtliche AngriffeDritter frühzeitig als Vertragspflicht aufgefafst (457). Die Gewähr-schaftsklauseln (457). Eintritt kraft gesetzlicher Regel (457).Möglichkeit der Wegbedingung (458). Inhalt (458). Bestimmtdurch die prozefsrechtliclieu Grundsätze über den Zug auf denGewährsmann und dessen Eintritt in den Prozefs [(458). DieFolgen des Gewährschaftsbruches im Verhältnis zwischen Ver-käufer und Käufer entspringen aus Verletzung der schuldrechtlichenVertragspflicht (458). Unabhängig von den aufserhalb des Vertrags-rechts entspringenden Folgen im Verhältnis zum klagenden Dritten
(458) . Zurückzahlung des Kaufpreises (458). Daneben Bufse oderSchadensersatz (458). Kein unmittelbarer Zwang zur Erfüllung derGewährschaftspflicht durch Eintritt in den Prozefs (459). Rechts-verschaffungspflicht in der Gewährschaftspflicht ursprünglich nichtenthalten (459). Aber ■wenn es zum Gewährenzuge kam, mufsteder Verkäufer behufs Schirmung der übertragenen Gewere dafüreinstehen, dafs das in ihr erscheinende Recht übergegangenwar (459). Und wenn der Käufer, weil er kraft erlangter rechterGewere oder infolge seiner Deckung durch den Satz „Hand wahreHand“ keines Gewährsmannes bedurfte, sich seihst zu verteidigenvermochte, war die Gewährschaftspflicht mittels Rechtsverschaffungerledigt (459). 2. Römisches Recht (459). Die Entwicklungsstadien
(459) . Das Grundprinzip im Corpus juris die gesetzliche Haftungdes Verkäufers für Eviktion (459). Sie wird erst aktuell, wenn demKäufer infolge eines Rechtsmangels der Besitz durch Urteil ent-
(Die eingekl ummerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)