Inhaltsverzeichnis.
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Kaufpreises für Waren an gewerbliche Arbeiter (446). Termin-weise fälliger Kaufpreis (446). 488
IV. Gefahr, Nutzungen und Lasten (446). 1. Geschichte (446). ^
Älteres deütsches Recht (446). Römisches Recht (446). Rückkehr
zum deutschen Recht im preufsischen und österreichischen Rechtund im B.G.B. (447). 2. Gefahrübergang mit der Übergabe (447).
Bei aufschiebend oder auflösend bedingtem Kauf (447). Der zu-grunde liegende Gedanke (447). Annahmeverzug (448). AbweichendeVereinbarung (448). Gefahrübergang durch Übergabe unabhängigvom Eigentumsübergang (448). Bei Grundstücken (448). Bei beweg-lichen Sachen (448). Insbesondere hei Eigentumsvorbehalt (448).
Auch hei Nichtübergang des Eigentums wegen Rechtsmangels (448).
Ein zur Fährnisübereignung ausreichender Ersatz der leiblichenÜbergabe steht nur insoweit gleich, als er ebenfalls die Sache in denHerrschafts- undNutzungsbereich des Käufers bringt (448). 8. Gefahr-übergang vor der Übergabe (449). a. Beim Grundstückskauf mit demAugenblick der Eintragung als Eigentümer (449). h. Beim Übersen-dungskauf mit dem Augenblick der Ablieferung zum Transport (449).
Es müfste denn der Bestimmungsort zugleich Erfüllungsort sein (449).Vertragsmäßige Übernahme der Transportgefahr durch den Ver-käufer möglich (449). Schadensersatzpflicht des Verkäufers ausnicht ordnungsmäfsiger Versendung ändert nichts am Übergang derGefahr (450). Auseinanderfallen von Gefahrtragung und Nutzungs-genufs (450). Immer jedoch Ausscheiden der Sache aus dem un-mittelbaren Herrschaftsbereich des Verkäufers erforderlich (450).Darum ist § 445 B.G.B. unanwendbar, wenn der Verkäufer dieSache durch seine eigenen Leute ins Haus sendet (450). 4. Gefahr-übergang beim Rechtskauf (450). 5. Beim Kauf eines Inbegriffs (451).Gefahr der einzelnen Gegenstände (451). 6. Nutzungen und Lasten(451). Mit der Gefahr geht das Recht auf die Nutzungen und dieTragung der Lasten über (451). Abweichendes gilt beim Über-sendungskauf (451). 446
V. Verpflichtungen des Verkäufers (451). 1. Genufsverscliaffung(451). Beim Sachkauf Besitzverschaffung durch Übergabe (451).Unabhängig von der Verschaffung des Eigentums (451). Ebensobeim Rechtskauf, falls das Recht zum Besitz einer Sache berech-tigt (452). Im übrigen beim Rechtskauf Verschaffung der Aus-übungsmöglichkeit (452). Genufsverscliaffung beim Verkaufe einesder Rechtsform entbehrenden unkörperlichen Gutes (452). Kostender Übergabe (452). Wurzel der Verpflichtung zur Gewährleistungwegen Sachmängel (452). 2. Rechtsverschaffung (452). SelbständigeRechtsverschaffungspflicht im heutigen Recht (452). Gegenüber demrömischen Recht auf deutschrechtlicher Grundlage entwickelt unddurchgesetzt (453). Römisches Recht, deutsches Recht und neuereGesetzbücher (453). Eigentumsverschaffung beim Sachkauf, sonstigeRechtsverschaffung beim Rechtskauf (453). Vornahme der erforder-lichen rechtsgeschäftlichen Handlungen (453). Tragung der
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)