XLVI
Inhaltsverzeichnis.
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Der Kauf aber zuerst zum gegenseitigen Schuldvertrage' ent-wickelt (434). Urtypus der gegenseitigen Verträge im alten deut-schen Recht (434). Der Tausch ihm gleichgestellt (434). Imrömischen Recht nur der Kauf zum Konsensualkontrakt erhoben (435).
In Deutschland auch der Tausch (435). Festhalten einzelner Unter-schiede (435). Der Tausch im heutigen Recht (435). 434
II. Der Kauf als Schuldvertrag (435). Stufe des Bargeschäfts(435). Im germanischen Recht längst überschritten (435). Aus-tausch Zug um Zug die Regel (435). Aber einerseits schuldrecht-liche Gewährleistungspflicht (435). Andererseits vorherige Verein-barung des Austausches als Schuldvertrag (436). Möglichkeit derHerstellung einer bindenden Verpflichtung zum Vollzüge (436).Gestalt im deutschen Mittelalter (436). Aufnahme der römisch-rechtlichen Ausgestaltung (437). B.G.B. (437). Verhältnis zwischendem Schuldvertrage und dem Veräufserungsgeschäft (437). DerHandkauf (437). Kein zur Veräußerung verpflichtender Schuld-vertrag (437). Allein die Willenseinigung darüber, dafs eine Ver-äufserung kaufweise erfolgt, schliefst auch hier einen Schuldvertrag
ein (438). 435
III. Inhalt des Kaufs (438). Gegenseitiges Leistungsversprechen
(438). 1. Ware (438). Kann jedes übertragbare Vermögenswerte
Gut sein (438). a. Sachen (438). Gegenstand des Sachkaufs kannjede verkehrsfähige Sache sein (438). Liegenschafts- und Fahrnis-kauf (438). Spezies- und Gattungskauf (438). Geld (438). Wert-papiere (438). Sacheinheiten und beliebig zusammengefafste Sach-vielheiten (438). Entwicklung des Lieferungskaufes (439). Verkaufeiner fremden Sache (439). Verkauf künftiger Sachen (439). FrühereBeschränkungen (439). Der angebliche Hoffnungskauf (439). DerWerklieferungsvertrag (440). Der Handelskauf (440). b. Rechte (440).Verkauf eines Rechtes, das der Verkäufer sich erst verschaffen odererst für den Käufer begründen soll (440). c. Sonstige Güter (441).Vermögensinbegriffe, die als Ganze nicht Gegenstand eines über-tragbaren einheitlichen Rechtes sind, können doch als Ganze denKaufgegenstand bilden (441). Auch Vermögenswerte Verhältnisseohne Rechtsform, sofern sie der Überleitung auf den Käufer fähigsind (441). 2. Preis (442). Geldsumme (442). Andere Gegen-
leistungen als Nebenleistungen möglich (442). Bestimmtheit desPreises; Bestimmbarkeit genügt (442). Wahrer Preis, kein blofsscheinbarer Preis (443). Gerechter Preis (443). MittelalterlicheAnschauung (443). Freiheit der Vereinbarung (443). Ausnahmen;Taxen und Höchstpreise (443). Aufnahme und Wiederbeseitigungder Anfechtbarkeit wegen laesio enormis (444). Sachwucher (444).
3. Ort (444). Platzkauf und Distanzkauf (445). Übersendungskaufund Fernverkauf (444). 4. Zeit (445). Tageskauf und Zeitkauf (445).Fixkauf (443). Börsentermingeschäft (445). Ratenkauf (445). ImVerhältnis beider Leistungen zueinander: Barkauf (445). Pränume-rationskauf (445). Kreditkauf (445). Verbot der Kreditierung des
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)