Inhaltsverzeichnis.
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Setzungen (428). Höchstpersönliches Hecht (428). Fälle, in denendie Erben des Schenkers widerrufen können (428). Erlöschen (428).
Wirkung (428). Verwandtes Widerrufsrecht des schuldlosen Ehe-gatten im Falle der Ehescheidung (428). Widerrufsrecht wegennachgeborener Kinder, im B.G.B. nicht anerkannt (429). Ebenso-wenig das preufsischrechtliche Widerrufsrecht wegen Übermafsesund das Widerrufsrecht während sechs Monaten bei aufsergericht-lichen Schenkungen (429). 3. Erleichterte Gläubigeranfechtung (429). 426VII. Besondere Arten der Schenkung (429). 1. Schenkung mitAuflage (429). Kein gegenseitiger Vertrag (429). Die auferlegteLeistung nicht Entgelt, sondern durch Nebenabrede begründeteBelastung der Gabe (430). Vollziehungspflicht entsteht erst mitdem Empfange des Geschenks (430). Anspruch des Schenkers,nach dessen Tode seiner Erben und bei öffentlichem Interesse da-neben der zuständigen Behörde, möglicherweise auch eines be-günstigten Dritten (430). Der für die Vollziehung aufzuwendendeVermögens wert mufs hinter dem Werte des Geschenkes Zurück-bleiben (430). Der Beschenkte wird, wenn er die Zuwendung nurals Geschenk annehmen wollte, nur zur Erfüllung mit dem emp-fangenen Werte verpflichtet (430). Durch § 526 B.G.B. nur beiwertminderndem Rechts- oder Sachmangel anerkannt (430). Esmufs aber allgemein gelten (431). Unterbleibt die Vollziehung derAuflage, so hat der Schenker ein Rückforderungsrecht auf Grundungerechtfertigter Bereicherung (431). Nicht nur anstatt des An-spruchs auf Vollziehung, sondern auch, wenn eine Klage auf Voll-ziehung ausgeschlossen ist (431). Doch müssen gleiche Voraus-setzungen erfüllt sein, wie für den Eintritt des Rücktrittsrechtsbei gegenseitigen Verträgen (431). Und immer erstreckt sich dasRückforderungsrecht nur auf den Betrag, der zur Vollziehunghätte verwendet werden müssen (431). Ausgeschlossen ist es, wennein Dritter auf Vollziehung klagen kann (432). 2. Pflichtschenkungen(432). Stärkere Gebundenheit des Schenkers (432). Im früherenRecht vielfach bei belohnenden Schenkungen (432). Mehr undmehr nur festgehalten auf Grund der vom Schenker erfüllten sitt-lichen oder Anstandspflicht (432). Im B.G.B. ausgedehnt auf alleSchenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf denAnstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird (433). Darunterfallen auch mancherlei nicht remuneratorische Schenkungen (433).
Beispiele (433). Zweifelhafte Fälle (433). Die Pflichtschenkung istwahre Schenkung und untersteht grundsätzlich dem Schenkungs-recht (433). Allein sie beruht nicht auf reiner Freigiebigkeit undhat daher eine stärkere causa für sich (433). Wegfall der Rück-forderung und des Widerrufs (433). Nicht betroffen von Schenkungs-verboten (434). Steuerrechtliche Begünstigung (434). 3. GemischteSchenkungen (434). Teilweise Anwendung des Schenkungrechts (434). 429
§ 192. Kauf . 434 ^
1. Kauf und Tausch (434). Höheres Alter des Tausches (434).
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)
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