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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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XLIV
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Inhaltsverzeichnis.

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besondere Wirkungen auf der Schwäche des vereinbarten Rechts-grundes beruhen (422). 420

IV. Form (422). Älteres deutsches Recht (422). Rezeption desrömischen Formerforderuisses für grofse Schenkungen im gemeinenRecht (422). Fallenlassen der Wertgrenze, Formbedürftigkeit jedesSchenkungsversprechens, Formfreiheit des Handgeschenks in denmeisten Gesetzbüchern und im B.G.B. (422). Die Realschenkungbedarf nur der für jede gleichartige Zuwendung erforderlichenForm (423). Das Schenkungsversprechen heischt gerichtliche odernotarielle Beurkundung (423). Als blofses Schenkungsversprechengilt auch ein schenkweise erteiltes abstraktes Schuldversprechenoder Schuldanerkenntnis (423). Daher auch die schenkweise er-folgte Wechselbegebung (423). Die Nichtigkeit wegen Formmangelswird durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt (424).

Aber nur durch reale Zuwendung, wie sie auch ohne voran-gegangenes Versprechen als Schenkungsgabe wirksam wäre (424).Wirkliche Vollziehung hei Lebzeiten des Schenkers erforderlich(424). Folgen der Heilung (424). 422

V. Verpflichtungen des Schenkers (424). 1. Aus der Schenkung

(424). Belassungspfliclit (424) Keine Gewährleistungspflicht (424).Lediglich Schadensersatzpflicht aus arglistiger Verschweigungeines Mangels (425). 2. Aus dem Schenkungsversprechen (425).

Abgeschwächte Erfüllungspflicht (425). Einrede des Notbedarfs (425).Wegfall hei Konkurs (425). Bei dem Versprechen von wieder-kehrenden Leistungen im Zweifel Erlöschen mit dem Tode (425).Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (425). Er-mäfsigung der Verzugsfolgen (425). Grundsätzlich keine Gewähr-leistungspflicht (426). Doch ist ihre Übernahme möglich (426). Undin gewissem Umfange gilt sie nach gesetzlicher Regel als über-nommen, wenn der Schenker einen Gegenstand zu leisten ver-sprochen hat, den er selbst erst erwerben sollte (426). In diesemFalle tritt eine wahre, wenn auch abgeschwächte Gewährleistungs-pflicht wegen eines Rechtsmangels nach § 527 hei der Schenkungeiner Gattungssache auch wegen eines Sachmangels nach § 524 2B.G.B. ein (426). 424

VI. Verpflichtungen des Beschenkten (426). Herausgabe desEmpfangenen als ungerechtfertigte Bereicherung, wenn sein Habendurch den Rechtsgrund des Beschenktseins nicht mehr gerecht-fertigt wird (426). 1. Rückforderung (426). Unterhaltsanspruch desverarmten Schenkers im früheren Recht (426). Preufsisches undösterreichisches Recht (426). Rückforderungsrecht nach B.G.B.

(427). Voraussetzungen auf Seiten des Schenkers (427). Zehn-jährige Frist (427). Notbedarfseinrede des Beschenkten (427). Rück-forderungsrecht von Brautgeschenken wegen Unterbleibens derEheschliefsung und von Geschenken an Dritte wegen Beeinträchtigungeines Vertragserbrechts oder Pflichtteilsrechts (427). 2. Widerrufs-recht (428). Widerrufsrecht -wegen groben Undanks (428). Voraus-

(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)