Inhaltsverzeichnis.
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wird (417). Folgen ihrer Ablehnung (417). Schweigen als Annahmeim Falle des § 516 2 B.G.B. (418). Jede Schenkung ist aber auchSchuldvertrag (418). Streit darüber hei der Realschenkmig (418).
Auch hei ihr aber ist die Willenseinigung, durch die die Zuwendungzur Schenkung gestempelt wird, ein Schuldvertrag (418). Un-abhängig vom Zuwendungsakt, der sehr verschiedener Natur seinkann und nicht einmal überhaupt ein Rechtsgeschäft zu seinbraucht (418). Immer für sich ein gleichartiger Schuldvertrag miteigentümlicher Wirkungskraft (419). Das Schenkungsschuldrecht,in dem sich das Schenkungsrecht nicht erschöpft, setzt sich dem-gemäfs aus zwei Gruppen von schuldrechtlichen Sonderregeln zu-sammen (419). Besondere Regeln für Schenkungsversprechen einer-seits, für die Wirkungen des eine Zuwendung zur Schenkungmachenden Vertrages andererseits (419). Der Versprechensinhaltdes vom Schenkungsversprechen unabhängigen, jeder Schenkungimmanenten Schuldvertrages (419). Das Versprechen des Schenkers
(419) . Keine Gewährleistung(419). Er verspricht aber, das Zugewendete
dem Beschenkten zu belassen, so lange der Schenkungszweck dieunentgeltliche Bereicherung rechtfertigt (419). Dies hat rechtlicheBedeutung, weil der Erwerb aus Schenkung einen schwächerenRechtsgrund darstellt, als der entgeltliche Erwerb (420). Das Ver-sprechen des Beschenkten (420). Er verpflichtet sich, den Rechts-grund seines Habens in der Freigiebigkeit des Schenkers und nurin ihr zu erkennen und die Bereicherung als ungerechtfertigtherauszugeben, wenn sie durch den Schenkungszweck nicht mehrgerechtfertigt wird (420). 416
III. Geschichte (420). Sie stützt die vorgetragene Auffassung
(420) . Im germanischen Recht bindet ursprünglich nur die ver-goltene Gabe (420). Darum mufs sich die Schenkung in das Rechts-gewand, eines entgeltlichen Geschäftes kleiden (420). Formale Aus-prägung bei der langobardischen Schenkung mit launegild (420).
Bei den anderen Stämmen legt man auf reale Vergeltung durchgeleistete oder zu leistende Dienste Gewicht (421). Frühzeitigjedoch begriffliche Lösung vom Entgelt und Auffassung als un-entgeltliche Gabe (421). Nun aber Einschränkung ihrer Bindungs-kraft (421). Landschenkungen zu unvererblichem und unveräußer-lichem Eigentum (421). Verdrängt durch die Landleihe (421). Aberauch die Schenkungen zu vererblichem und veräufserlichem Rechtwahrten stets den Charakter unvollkommener Veräufserungs-geschäfte (421). Vorbehalt des Widerrufs in bestimmten Fällenund Verpflichtung des Beschenkten zu besonderem Verhalten (421).Rezeption des römischen Schenkungsrechtes, dem eine ähnlicheAuffassung ursprünglich zugrunde lag und nie ganz fremd ge-worden ist (422). Daher kein Bruch mit der deutschrechtlichenGrundauffassung (422). Neigung zur Vermehrung der Widerrufs-gründe (422). Auch im Schenkungsrecht des B.G.B. tritt der Ge-danke zutage, dafs die Schenkung ein Schuldvertrag ist, dessen
("Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)