XLII
Inhaltsverzeichnis.
Seite
die gemeinrechtliche Begriffsbildung an (410). Sein Schema ist wedererschöpfend noch zwingend (410). Ergänzung durch die Regelungbestimmter Schuldvertragsarten in besonderen Reichs- und Landes-gesetzen (410). Bildung neuer oder gemischter Typen kraft Partei-beliebens (411). Die Artenbildung im B.G.B. beruht auf sich durch-kreuzenden Unterscheidungsmerkmalen objektiver und subjektiverHerkunft (411). Heben dem bezweckten objektiven Erfolge greiftzum Teil der Unterschied entgeltlicher und unentgeltlicher Leistungdurch (411). Klassifikation nach sechs Gruppon (411). ErsteGruppe die Sachleistungsverträge. Erste Untergruppe die auf end-gültige Vermögensverschiebung gerichteten Hingabeverträge (411).Gegen Entgelt: Kauf oder Tausch (411). Unentgeltlich: Schenkung(411). Zweite Untergruppe die auf Gebrauchsüberlassung mitRückgabepflicht gerichteten Schuldverträge (411). Gegen Entgelt:
Miete und Pacht. Unentgeltlich: Leihe. Entgeltlich oder unent-geltlich: Darlehen (411). Zweite Gruppe die Arbeitsverträge (412).Entgeltlich: Dienstvertrag, Werkvertrag, Mäklervertrag (412). Un-entgeltlich: Auftrag (412). Entgeltlich oder unentgeltlich: Ver-wahrungsvertrag (412). Eigenartig ausgeprägt: Verlagsvertrag (411).Dritte Gruppe die Sicherungsverträge (412). Unselbständige: Bürg-schaft und andere Schuldbestärkungsverträge (412). Selbständige:Garantieverträge und Versicherungsvertrag (412). Vierte Gruppedie Gefahrverträge (412). Spiel und Wette (413). Fünfte Gruppedie Regelungsverträge (413). Nicht alle Regelungsverträge sindSchuldverträge (413). Wohl aber der Vergleich (413). Vorschriftendes B.G.B. über den Vergleich (413). Der Schiedsvertrag (414).
Der Abrechnungsvertrag (414). Sechste Gruppe: der Gesellschafts-vertrag (414). Ihn unterscheidet von den übrigen Schuldverträgen
nicht der Inhalt, sondern die Vergemeinschaftung der Zweck-setzung (414).409
IV. Einzelne Schuldverträge(414). Behandlung im Folgenden (414).Berücksichtigung der ungeregelten, der verbundenen und der ge-mischten Schuldverträge (414).414
§ 191. Schenkung.415
I. Begriff (415). Definition des B.G.B. (415). Nicht jede unent-
geltliche Zuwendung ist Schenkung (415). Erfordernis einer Ver-mögensverschiehung, die den einen Teil ärmer, den anderen Teilreicher macht (415). Erfordernis der Willenseinigung über die Un-entgeltlichkeit der Zuwendung (416). Keine Schenkung ist dasMitgiftversprechen eines Dritten (416). Ebensowenig die erhöhteoder nachträgliche Dienstentlohnung (416).415
II. Wesen (416). Realschenkung (416). Schenkungsversprechen(417). In jedem Falle Vertrag (417). Überwindung der gegenteiligenMeinung (417). Unentbehrlichkeit der Annahme durch den Be-schenkten (417). Auch im Falle einer in Schenkungsabsicht ge-machten Zuwendung, die ohne den Willen des Begünstigten wirksam
(Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)